Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten
(1) Unfall im Sinne dieser Verordnung ist jedes Vorkommnis, das ein vom Betreiber nicht beabsichtigtes Entweichen gentechnisch veränderter Organismen in bedeutendem Umfang aus der gentechnischen Anlage mit sich bringt und zu einer Gefahr für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter führen kann.
(2) Ein außerbetrieblicher Notfallplan im Sinne dieser Verordnung enthält Informationen und legt Organisations- und Sicherheitsmaßnahmen fest, um im Falle eines Unfalls die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter außerhalb des Betriebs- oder Institutsgeländes, auf dem die gentechnische Anlage betrieben wird, zu schützen.
(1) Die zuständige Behörde hat vor Beginn einer gentechnischen Arbeit der Sicherheitsstufe 3 oder 4 auf der Grundlage der vom Betreiber zu liefernden Unterlagen im Zusammenwirken mit anderen in ihrer Zuständigkeit betroffenen Behörden, insbesondere mit den für die allgemeine Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz zuständigen Behörden, einen außerbetrieblichen Notfallplan zu erstellen, sofern ein Unfall zu einer erheblichen Gefahr für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter außerhalb des Betriebs- oder Institutsgeländes, auf dem die gentechnische Anlage betrieben wird, führen kann. ²Die in § 10 Abs. 5 und 6 des Gentechnikgesetzes vorgesehenen Fristen sind auch für die Erstellung des außerbetrieblichen Notfallplans einzuhalten. ³Wenn die für die Erstellung des außerbetrieblichen Notfallplans relevante gentechnische Arbeit erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen wird, ist es ausreichend, wenn der außerbetriebliche Notfallplan zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser gentechnischen Arbeit vorliegt. ⁴Bei der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten derselben Sicherheitsstufe kann auf einen bereits erstellten außerbetrieblichen Notfallplan Bezug genommen werden, soweit keine sicherheitsrelevanten Änderungen des außerbetrieblichen Notfallplans erforderlich sind.
(2) Der Betreiber ist verpflichtet, auf Anfrage der Behörde alle für die Erstellung des außerbetrieblichen Notfallplans erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht in den Anmelde- oder Genehmigungsunterlagen enthalten sind.
(3) Der außerbetriebliche Notfallplan ist erforderlichenfalls durch die zuständige Behörde zu aktualisieren.
(4) Sind im Falle eines Unfalls grenzüberschreitende Auswirkungen nicht auszuschließen, unterrichtet die zuständige Behörde die von den betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannten Behörden unverzüglich über die Erstellung des außerbetrieblichen Notfallplans und spricht seine Durchführung mit ihnen ab.
(1) Der Betreiber hat bei einem Unfall die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten und dabei folgendes anzugeben:
(2) Die zuständige Behörde hat die Angaben nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und den anderen Behörden zu übermitteln, deren Zuständigkeit ebenfalls betroffen sein kann.
(1) Die zuständige Behörde hat eine Analyse des Unfalls zu erstellen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle in der Zukunft und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen abzugeben.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt die Analyse den in § 5 Abs. 2 genannten Behörden.
(1) Sind bei einem Unfall grenzüberschreitende Auswirkungen nicht auszuschließen, hat die zuständige Behörde die von den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannten Behörden unverzüglich zu unterrichten.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften umgehend über jeden Unfall zu informieren. ²Einzelheiten über die Umstände des Unfalls, die Identität und Mengen der entwichenen gentechnisch veränderten Organismen, die getroffenen Notfallmaßnahmen und ihre Wirksamkeit sind anzugeben. ³Eine Analyse des Unfalls ist zusammen mit Empfehlungen zur Begrenzung seiner Auswirkungen und Vermeidung ähnlicher Unfälle in der Zukunft zu übermitteln.
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