Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger/zur Gebäudereinigerin
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausführung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden drei praktische Aufgaben ausführen. ²Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen sowie die Hygiene, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten lösen:
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden vier praktische Aufgaben ausführen. ²Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Reinigung, Pflege und Konservierung, Hygiene, Sanitär und Gesundheit sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. ²In den Prüfungsbereichen Reinigung, Pflege und Konservierung sowie Hygiene, Sanitär und Gesundheit soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. ³Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
1. | im Prüfungsbereich Reinigung, Pflege und Konservierung | 180 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Hygiene, Sanitär und Gesundheit | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Reinigung, Pflege und Konservierung | 50 vom Hundert, |
2. | Prüfungsbereich Hygiene, Sanitär und Gesundheit | 30 vom Hundert, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. ²Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungs-betriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungs-bereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Auftragsübernahme , Planen und Vorbereiten von Arbeitsaufgaben (§ 3 Nr. 5) | a) | Ziel des Arbeitsauftrags erkennen, Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen | 4 | |
b) | Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwenden | ||||
c) | Bedarf an Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, ermitteln und diese bereitstellen | ||||
d) | Arbeitsplatz einrichten, sichern und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen | ||||
e) | Arbeitsschritte festlegen, Einsatz von Arbeitsmitteln und Sicherungsmaßnahmen planen, Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen | 4 | |||
f) | Arbeitsunterlagen anwenden, insbesondere Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter, Richtlinien und Verordnungen | ||||
g) | chemische und physikalische Belastbarkeit von Bauteilen beurteilen | 2 | |||
h) | Maßnahmen des Explosionsschutzes anwenden | ||||
6 | Anwenden von Oberflächenbehandlungsmitteln (§ 3 Nr. 6) | a) | Oberflächenverschmutzungen und Oberflächenveränderungen feststellen | 4 | |
b) | Gefahrstoffe erkennen, Kennzeichnung beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen | ||||
c) | Oberflächenbehandlungs-mittel, insbesondere Reinigungs-, Desinfektionsund Pflegemittel, prüfen, lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereiten | ||||
d) | Oberflächenbehandlungs-mittel einzeln und in Kombination mit Desinfektionsmitteln dosieren | 3 | |||
e) | Entsorgung von Schmutzflotten und Gefahrstoffen veranlassen | 2 | |||
7 | Einsatz von Leitern, Gerüsten, Absturzsicherungen, Hubarbeitsbühnen und Fassaden-befahranlagen (§ 3 Nr. 7) | a) | Leitern aufstellen, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen | 2 | |
b) | Absturzsicherungen anwenden, insbesondere Auffanggurte | ||||
c) | Fassadenbefahranlagen und Hubarbeitsbühnen einsetzen | 4 | |||
d) | Betriebssicherheit beurteilen, Herstellen der Betriebssicherheit veranlassen | ||||
8 | Einsatz von Reinigungsgeräten und Reinigungsmaschinen (§ 3 Nr. 8) | a) | Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen und bereitstellen | 2 | |
b) | Geräte und Maschinen rüsten und einsetzen | 4 | |||
c) | Zubehörteile auswählen und einsetzen | ||||
d) | Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen | ||||
e) | Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten | 3 | |||
f) | Störungen feststellen und melden | ||||
9 | Ausführen von Reinigungs-, Des- infektions-, Pflege- und Konservierungsarbeiten (§ 3 Nr. 9) | a) | Art und Beschaffenheit von Gebäuden, Bauteilen und Ausstattungsgegenständen hinsichtlich der Reinigungs-, Pflege- und Konservierungsarbeiten beurteilen | 2 | |
b) | manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten an unterschiedlichen Oberflächen ausführen | 19 | |||
c) | Gebäudeinnenreinigungs-arbeiten ausführen | 19 | |||
d) | Verschmutzungen und Veränderungen von Oberflächen beurteilen und dokumentieren | 15 | |||
e) | Oberflächen und Materialien unterscheiden und hinsichtlich der Behandlungsmaßnahmen beurteilen | ||||
f) | Bauschlußreinigung ausführen | ||||
g) | Glasreinigungsarbeiten ausführen | ||||
h) | textile Raumausstattung reinigen | 19 | |||
i) | Lichtschutz- und Wetterschutzanlagen reinigen | ||||
k) | maschinelle Pflegearbeiten an unterschiedlichen Oberflächen ausführen | ||||
l) | Industriereinigungsarbeiten ausführen | 24 | |||
m) | Fassaden reinigen | ||||
n) | Reinigungsarbeiten in Gesundheitseinrichtungen ausführen, insbesondere in Krankenhäusern | ||||
o) | Verkehrsmittel reinigen | ||||
p) | manuelle und maschinelle Konservierungsarbeiten an unterschiedlichen Oberflächen ausführen | ||||
q) | Desinfektionsarbeiten unter Beachtung der besonderen rechtlichen Bestimmungen ausführen | ||||
10 | Reinigen und Pflegen von Verkehrseinrichtungen und Verkehrsflächen (§ 3 Nr. 10) | a) | Verkehrsleiteinrichtungen sowie Lichtquellen und Absperrungen aufstellen | 6 | |
b) | Verkehrseinrichtungen reinigen und Pflegemaßnahmen durchführen | ||||
c) | Mängel und Schäden an Verkehrseinrichtungen melden | ||||
d) | Verkehrs- und Freiflächenreinigungsarbeiten ausführen | ||||
11 | Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene, Schädlingsbekämpfung und Dekontamination (§ 3 Nr. 11) | a) | Maßnahmen zur Hygiene sowie zur Schädlingsbekämpfung und Dekontamination im Bereich des Gesundheitsund Vorratsschutzes beurteilen | 11 | |
b) | Sicherungsmaßnahmen durchführen, Schutzausrüstungen anlegen | ||||
c) | Hygienemaßnahmen durchführen | ||||
d) | folgende vorbeugende Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung im Bereich des Gesundheits- und Vorratsschutzes durchführen: | ||||
- vorbereitende Reinigungsarbeiten | |||||
- Vergrämungs- und Abwehrmaßnahmen sowie | |||||
- Kontrollieren des Anwendungserfolges | |||||
e) | Dekontaminationsmaßnahmen durchführen | ||||
f) | kontaminierte Stoffe für die Entsorgung vorbereiten | ||||
12 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 12) | a) | qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen | 4 | |
b) | ausgeführte Arbeiten anhand der Vorgaben prüfen, Arbeitsbericht erstellen und Maßnahmen dokumentieren | 3 | |||
c) | Aufmaß anfertigen und Leistung berechnen |
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