Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil: Ausbildungsberufsbilder, Ausbildungsrahmenplan
(1) Die in den §§ 4 bis 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 12 bis 17 nachzuweisen.
Dritter Teil: Ausbildungsplan und Berichtsheft
Vierter Teil: Prüfungen
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) In höchstens drei Stunden soll der Prüfling eine praktische Aufgabe bearbeiten. ²Dabei soll er zeigen, daß er Arbeiten planen, durchführen und präsentieren, die Ergebnisse kontrollieren und Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Gästeorientierung berücksichtigen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Teilen I und II der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, daß er Gäste beraten, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und ökologisch einsetzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen kann. ²Er soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine komplexe Prüfungsaufgabe sowie in höchstens zwei Stunden zwei weitere Prüfungsaufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(4) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsbereichen Produkte und gastorientierte Dienstleistungen, Warenwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Produkte und gastorientierte Dienstleistungen | 90 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Warenwirtschaft | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. ²Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Teilen I bis III der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, daß er Gäste beraten, den Service planen und durchführen, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und ökologisch einsetzen und Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen kann. ²Er soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine komplexe Prüfungsaufgabe sowie in höchstens drei Stunden zwei weitere Prüfungsaufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(4) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsbereichen Restaurantorganisation, Service sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Restaurantorganisation | 90 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Service | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. ²Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Teilen I, II und IV der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
(3) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling zeigen, daß er Gäste empfangen und beraten, Aufgaben der Verkaufsförderung bearbeiten sowie Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und ökologisch einsetzen und Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen kann. ²Er soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine komplexe Prüfungsaufgabe sowie in höchstens drei Stunden zwei weitere Prüfungsaufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(4) Die schriftliche Prüfung soll in den Prüfungsbereichen Gästeempfang und Beratung, Marketing und Arbeitsorganisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Gästeempfang und Beratung | 90 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Marketing und Arbeitsorganisation | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. ²Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Teilen I, II und V der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Hotelbetrieb und Hotelorganisation, kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und praktisch im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
(4) Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Es kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der schriftlichen Prüfung und der praktischen Übung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. ²Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Teilen I, II und VI der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Systemorganisation, Steuerung und Kontrolle, Personalwesen und Wirtschafts- und Sozialkunde sowie praktisch im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
(4) Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Es kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. ³Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der schriftlichen Prüfung und der praktischen Übung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. ²Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Fünfter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften
Teil I: Berufliche Grundbildung | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | |||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung erklären | |||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | |||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | |||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | |||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | ||||
a) | Mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | |||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | |||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | |||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||||
5 | Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 4 Nr. 5) | a) | Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes und Verhaltens auf Gäste darstellen und begründen | 10 | ||
b) | Gastgeberfunktion wahrnehmen | |||||
c) | Erwartungen von Gästen hinsichtlich Beratung, Betreuung und Dienstleistung ermitteln | |||||
d) | Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rahmen der Ablauforganisation berücksichtigen | |||||
e) | Gäste empfangen und betreuen | |||||
f) | berufsbezogene fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | |||||
g) | Gäste über das Angebot an Dienstleistungen und Produkten informieren | |||||
h) | Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten | |||||
i) | berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden | |||||
6 | Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung (§ 4 Nr. 6) | a) | Arbeitsschritte planen | 2 | ||
b) | Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und ergonomischer Anforderungen vorbereiten | |||||
c) | Arbeitsvorbereitungen bereichsbezogen durchführen | |||||
d) | Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich einsetzen | |||||
e) | Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter reinigen und pflegen | |||||
7 | Hygiene (§ 4 Nr. 7) | a) | Vorschriften und Grundsätze zur Personal- und Betriebshygiene anwenden | 2 | ||
b) | Desinfektions- und Reinigungsmittel ökonomisch einsetzen | |||||
8 | Küchenbereich (§ 4 Nr. 8) | a) | Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen | 12 | ||
b) | Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung einfacher Speisen anwenden | |||||
c) | Einfache Speisen unter Berücksichtigung der Rezepturen, der Ernährungslehre und der Wirtschaftlichkeit zubereiten | |||||
d) | vorgefertigte Produkte unter Beachtung von Verarbeitungsstufen, Rezepturen und Wirtschaftlichkeit zu einfachen Speisen verarbeiten | |||||
e) | einfache Speisen nach Vorgabe anrichten | |||||
f) | bei der Produktpräsentation mitwirken | |||||
9 | Servicebereich (§ 4 Nr. 9) | a) | Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen | 12 | ||
b) | Aufguß- und Heißgetränke zubereiten sowie Getränke ausschenken | |||||
c) | Speisen und Getränke servieren und ausheben | |||||
d) | bei Service- und Menübesprechungen mitwirken | |||||
e) | betriebliches Kassensystem bedienen | |||||
10 | Büroorganisation und -kommunikation (§ 4 Nr. 10) | a) | arbeitsplatzbezogene schriftliche Arbeiten ausführen | 10 | ||
b) | Schriftstücke registrieren und ablegen | |||||
c) | Karteien und Dateien führen und zur Erfüllung von Arbeitsaufgaben einsetzen; Daten sichern | |||||
d) | gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwenden | |||||
11 | Warenwirtschaft (§ 4 Nr. 11) | a) | Waren annehmen, auf Gewicht, Menge und sichtbare Schäden prüfen und betriebsübliche Maßnahmen einleiten | 4 | ||
b) | Waren ihren Ansprüchen gemäß einlagern | |||||
c) | Lagerbestände kontrollieren | |||||
Teil II: Gemeinsame berufliche Fachbildung | ||||||
1 | Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 4 Nr. 5) | a) | Gespräche gäste- und unternehmensorientiert führen | 12 | ||
b) | sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksmöglichkeiten anwenden | |||||
c) | Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen | |||||
d) | Reservierungswünsche entgegennehmen, Reservierungen ausführen | |||||
e) | Gäste unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten | |||||
2 | Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung (§ 4 Nr. 6) | a) | Wartung von Geräten und Maschinen sowie Instandsetzung von Gebrauchsgütern veranlassen | 4 | ||
b) | Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | |||||
3 | Warenwirtschaft (§ 4 Nr. 11) | a) | arbeitsplatzbezogenen Warenbedarf ermitteln | 12 | ||
b) | Bestellungen einleiten | |||||
c) | Inventuren durchführen, ein Inventar unter Anleitung aufstellen | |||||
d) | Zahlungsvorgänge bearbeiten | |||||
e) | kostenbewußtes Einsetzen von Materialien und Gebrauchsgütern begründen | |||||
f) | Kosten und Erträge erbrachter Dienstleistungen am Beispiel errechnen | |||||
g) | Verkaufspreise nach betrieblichem Kalkulationsschema ermitteln | |||||
4 | Werbung und Verkaufsförderung (§ 4 Nr. 12) | a) | Werbemittel und Werbeträger unterscheiden und für die Werbung des Ausbildungsbetriebes einsetzen | 12 | ||
b) | verkaufsfördernde Maßnahmen vorbereiten | |||||
c) | bei Werbeaktionen mitwirken | |||||
d) | anlaßbezogene Dekorationen ausführen | |||||
e) | werbewirksame Angebote erstellen | |||||
5 | Wirtschaftsdienst (§ 4 Nr. 13) | a) | Gästeräume angebots- und anlaßbezogen herrichten | 12 | ||
b) | Gästeräume reinigen und pflegen | |||||
Teil III: Besondere berufliche Fachbildung: Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau | ||||||
1 | Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 5 Nr. 1) | a) | Speisen und Getränke anbieten | 14 | ||
b) | Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, führen und nachbereiten | |||||
2 | Arbeiten am Tisch des Gastes (§ 5 Nr. 2) | a) | Getränke zubereiten, präsentieren und servieren | 12 | ||
b) | Speisen zubereiten, präsentieren und servieren | |||||
3 | Ausrichten von Festlichkeiten und Veranstaltungen (§ 5 Nr. 3) | a) | Ablauf von Festlichkeiten und Veranstaltungen planen | 12 | ||
b) | Menü mit korrespondierenden Getränken zusammenstellen | |||||
c) | organisatorische Vorarbeiten durchführen | |||||
d) | bei der Ausrichtung mitwirken | |||||
4 | Führen einer Station(§ 5 Nr. 4) | a) | Bestellungen entgegennehmen | 14 | ||
b) | Serviceablauf organisieren | |||||
c) | mit verschiedenen Servierarten servieren | |||||
d) | Gästerechnung erstellen und abrechnen | |||||
e) | Tageseinnahmen abrechnen | |||||
f) | Währungen umrechnen | |||||
g) | einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen | |||||
Teil IV: Besondere berufliche Fachbildung: Hotelfachmann/Hotelfachfrau | ||||||
1 | Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 6 Nr. 1) | a) | Anfragen bearbeiten und Angebote erstellen | 14 | ||
b) | Aufträge bestätigen und bearbeiten | |||||
c) | Beratungs- und Verkaufsgespräche führen | |||||
2 | Empfang (§ 6 Nr. 2) | a) | Reservierungspläne bearbeiten und Zimmerbelegung festlegen | 14 | ||
b) | Informations- und Kommunikationstechniken aufgabenorientiert einsetzen | |||||
c) | Korrespondenz führen | |||||
d) | Gästeaufträge ausführen | |||||
e) | erbrachte Leistungen buchen | |||||
f) | Gastrechnung erstellen und abrechnen | |||||
g) | Hotelkasse führen und abrechnen | |||||
h) | mit Reisebüros und Veranstaltern abrechnen | |||||
i) | einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen | |||||
k) | Währungen umrechnen | |||||
3 | Marketing (§ 6 Nr. 3) | a) | Marketingmaßnahmen entwickeln und durchführen | 12 | ||
b) | Ergebnisse von Marketingmaßnahmen kontrollieren | |||||
c) | Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit durchführen | |||||
4 | Wirtschaftsdienst (§ 6 Nr. 4) | a) | bereichsbezogenen Personaleinsatz planen | 12 | ||
b) | Kontrollarbeiten unter Verwendung von Organisationsmitteln ausführen | |||||
Teil V: Besondere berufliche Fachbildung: Hotelkaufmann/Hotelkauffrau | ||||||
1 | Personalwirtschaft (§ 7 Nr. 1) | a) | arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen aufgabenorientiert anwenden | 14 | ||
b) | bei der Personalplanung mitwirken und Personalbeschaffungsmaßnahmen einleiten | |||||
c) | Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen bearbeiten | |||||
d) | Vorgänge in Verbindung mit Arbeits- und Fehlzeiten bearbeiten | |||||
e) | Ziele und Bedeutung von Personalbeurteilungen darstellen | |||||
f) | eine Entgeltabrechnung erstellen | |||||
2 | Büroorganisation und -kommunikation (§ 7 Nr. 2) | a) | Besprechungen nach sachlichen und zeitlichen Vorgaben vor- und nachbereiten | 7 | ||
b) | Korrespondenz führen | |||||
c) | Informations- und Kommunikationstechniken aufgabenorientiert einsetzen | |||||
d) | Regeln der Kommunikation anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen | |||||
e) | Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte praktische Aufgaben teamorientiert bearbeiten | |||||
f) | Termine planen, koordinieren und überwachen | |||||
3 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 7 Nr. 3) | a) | vorbereitende Arbeiten für den Jahresabschluß durchführen | 16 | ||
b) | Zahlungsverkehr durchführen, Währungen umrechnen | |||||
c) | bei Zahlungsverzug betriebsübliche Maßnahmen einleiten | |||||
d) | Kostenkontrolle durchführen und geeignete Maßnahmen vorschlagen | |||||
e) | Daten für die Kalkulation und Preisbildung ermitteln | |||||
f) | Bedeutung von Investitionen erläutern | |||||
g) | Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen begründen | |||||
h) | Ergebnisse des betrieblichen Rechnungswesens zum Zweck der Steuerung und Kontrolle anwenden, insbesondere betriebliche Kennzahlen auswerten | |||||
i) | an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens mitwirken | |||||
k) | Betriebsstatistiken führen | |||||
4 | Warenwirtschaft (§ 7 Nr. 4) | a) | Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen | 9 | ||
b) | Angebote hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Preis, Menge, Qualität, Verpackungskosten, Lieferzeit, Liefer- und Zahlungsbedingungen vergleichen | |||||
c) | Einkauf durchführen; Liefertermine überwachen | |||||
5 | Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 7 Nr. 5) | a) | Beratungsgespräche planen, führen und nachbereiten | 6 | ||
b) | einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen | |||||
c) | Rechnungen erstellen | |||||
Teil VI: Besondere berufliche Fachbildung: Fachmann für Systemgastronomie/Fachfrau für Systemgastronomie | ||||||
1 | Systemorganisation (§ 8 Nr. 1) | a) | Gastronomiekonzept des Ausbildungsbetriebes von anderen gastronomischen Konzepten abgrenzen | 14 | ||
b) | Einhaltung der Standards prüfen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen | |||||
c) | Arbeitsabläufe planen und organisieren | |||||
d) | Informations- und Kommunikationswege im Rahmen der Ablauforganisation des Unternehmens nutzen | |||||
2 | Marketing (§ 8 Nr. 2) | a) | Marketinginstrumente betriebsbezogen anwenden | 8 | ||
b) | Produktpräsentation zur Verkaufssteuerung einsetzen | |||||
c) | Ergebnisse von Marketingmaßnahmen bewerten | |||||
3 | Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 8 Nr. 3) | a) | Beratungs- und Verkaufsgespräche unter Berücksichtigung des Marketingkonzeptes planen und führen | 6 | ||
b) | Beratungs- und Verkaufsgespräche nachbereiten und bewerten | |||||
c) | einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen | |||||
4 | Personalwesen (§ 8 Nr. 4) | a) | Personaleinsatz planen | 12 | ||
b) | arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen aufgabenorientiert anwenden | |||||
c) | Positionen von Entgeltabrechnungen erklären | |||||
d) | Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen bearbeiten | |||||
e) | Vorgänge in Verbindung mit Arbeits- und Fehlzeiten bearbeiten | |||||
f) | bei der Organisation und Durchführung von Schulungsmaßnahmen mitwirken | |||||
g) | bei der Personalbeschaffung mitwirken | |||||
h) | Ziele und Bedeutung von Mitarbeitergesprächen darstellen | |||||
5 | Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Leistungserstellung (§ 8 Nr. 5) | a) | Belege bearbeiten und prüfen | 12 | ||
b) | Kostenkontrolle durchführen und geeignete Maßnahmen vorschlagen | |||||
c) | Warenwirtschaftssystem einsetzen | |||||
d) | betriebliche Kennzahlen auswerten sowie geeignete Maßnahmen vorschlagen |
© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de