Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise
(1) Zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Gas können die zuständigen Stellen als Lastverteiler Verfügungen erlassen
(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. ²In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. ³Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.
(3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nur erlassen, soweit diese unbedingt erforderlich sind, um eine Gefährdung oder Störung der lebenswichtigen Versorgung mit Gas zu beheben oder zu mindern. ²Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen.
(4) Die Abschaltung eines Versorgungsbereichs ist nur zulässig, soweit eine Verringerung der Leistung oder sonstige Maßnahmen nicht ausreichen, um einen über den Versorgungsbereich hinausgehenden Netzzusammenbruch zu verhindern oder zu beheben. ²Hierbei darf die Deckung des Gasbedarfs zur Erfüllung öffentlicher und anderer für die Bevölkerung lebenswichtiger Aufgaben so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. ³Die Abschaltung ist aufzuheben, sobald die Gefahr des Netzzusammenbruchs oder dieser selbst behoben ist. ⁴Für die bei der erneuten Inbetriebsetzung der Versorgungsleitungen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ist Sorge zu tragen. ⁵Abschaltung und Inbetriebsetzung sind unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.
(5) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. ²Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. ³Entsprechendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. ⁴Verträge, die auf Grund oder durch Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf.
(1) Unternehmen und Betriebe, die Gas gewinnen, herstellen oder einführen und in das Netz der öffentlichen Versorgung abgeben können, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie der nach Landesrecht zuständigen Stelle Meldungen entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung bis zum Zehnten jeden Monats zu erstatten. ²Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und die nach Landesrecht zuständige Stelle können, wenn dies zur Sicherung der Energieversorgung notwendig ist, die Meldepflicht nach Satz 1 auf Unternehmen und Betriebe ausdehnen, die Gas im Inland beziehen und in das Netz der öffentlichen Versorgung abgeben können, und die Meldungen nach Satz 1 auch in kürzeren Zeitabständen verlangen.
(2) Die zuständige Stelle kann im Interesse der Sicherung der Energieversorgung bereits vor der Feststellung der Bundesregierung, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist, Meldungen nach Absatz 1 verlangen.
(1) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder unmittelbar geeignet sind.
(2) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit anzuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie darf mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung
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