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Gaslastverteilungs-Verordnung

Gaslastverteilungs-Verordnung

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

Eingangsformel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 5 bis 7, des § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 6, der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 4 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

(1) Zur Sicherstellung der öffentlichen Gasversorgung wird eine Lastverteilung für Gas eingerichtet.

(2) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder unmittelbar geeignet sind.

(3) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit anzuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird.

§ 2

Die Lastverteilung obliegt
1.
den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;
2.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.

§ 3

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen Bundeslastverteilerstelle für Gas,
Gebietslastverteilerstelle für Gas.

(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen Gruppenlastverteilerstelle für Gas,
Bezirkslastverteilerstelle für Gas,
Bereichslastverteilerstelle für Gas.

§ 4

(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. ²Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.

(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht.

§ 5

(1) Die Lastverteiler können Verfügungen erlassen

1.
an Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, über
a)
die Gewinnung, Herstellung, den Bezug, die Bearbeitung, Verarbeitung, Umwandlung, Lagerung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr von Gas;
b)
die Herstellung, Instandhaltung, Abgabe, Verbringung, Verwendung, Instandsetzung und Veränderung von ortsfesten und beweglichen Anlagen und Produktionsmitteln, die für die Gasversorgung erforderlich sind;
c)
die Lagerung, Vorratshaltung, Abgabe und Verwendung von Waren der gewerblichen Wirtschaft, die für eine Versorgung mit Gas erforderlich sind;

2.
an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung von Gas sowie den Ausschluß vom Bezug von Gas.

(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. ²In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. ³Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.

(3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 nur erlassen, soweit diese erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Versorgung mit Gas zu beheben oder zu verhindern oder um die Auswirkungen einer Störung der Versorgung zu mindern. ²Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen.

(4) Der Bundeslastverteiler darf Verfügungen nur nach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes erlassen.

(5) Bezirks- und Bereichslastverteiler dürfen Verfügungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c sowie Verfügungen nach Absatz 2, die Verträge des in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c bezeichneten Inhalts betreffen, nur erlassen, wenn die Lage ein sofortiges Handeln erfordert oder wenn die Verbindungen zu den übergeordneten Lastverteilern unterbrochen sind.

(6) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. ²Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. ³Entsprechendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. Verträge, die auf Grund oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf.

§ 6

Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk
1.
die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit Gas dienenden Anlagen;
2.
die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffene Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.

§ 6a

(1) Der Leiter einer Lastverteilerstelle muß mit der technischen Lastverteilung sowie den versorgungstechnischen Gegebenheiten und der Verbrauchsstruktur seiner Lastverteilung gut vertraut sein.

(2) Zum Leiter einer Lastverteilerstelle kann ein leitender Angehöriger des Gasversorgungsunternehmens bestellt werden, dem die Belieferung des jeweiligen Lastverteilungsgebietes ganz oder teilweise obliegt. ²Das Beschäftigungsverhältnis zu seinem Gasversorgungsunternehmen bleibt unberührt. ³Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über in Verwaltungsverfahren ausgeschlossene Personen, die bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt sind oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sowie über die Besorgnis der Befangenheit sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Der zum Leiter einer Gebiets-, Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteilerstelle bestellte Angehörige des Gasversorgungsunternehmens kann in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. ²Die nähere Ausgestaltung des Ehrenbeamtenverhältnisses regelt das Landesrecht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter des Leiters der Lastverteilerstelle.

§ 7

Einer Anzeige nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflichtige Tätigkeit durch eine Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung angeordnet worden ist.

§ 8

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

§ 9

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlassen hat.

§ 10

Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

§ 11

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar.

Anlage zu § 4 Abs.1Satz1 der Gaslastverteilungs-Verordnung

Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Lastverteilungsgebiete I bis VII (Gebietsstand 1. März 1996) umfassen:
Lastverteilungsgebiet I
Die Länder
Bremen,
Hamburg,
Schleswig-Holstein,
Niedersachsen
mit den Regierungsbezirken
Braunschweig (ohne die Gemeinden/Städte Friedland, Göttingen, Rosdorf aus dem Landkreis Göttingen, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören),
Hannover,
Lüneburg,
Weser-Ems (ohne die kreisfreie Stadt Osnabrück und ohne die zum Lastverteilungsgebiet II gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Osnabrück),
Hessen
mit dem Regierungsbezirk
Kassel
mit dem Kreis/Landkreis
Kassel
mit den Gemeinden/Städten
Ahnatal, Bad Karlshafen, Calden,
Espenau, Fuldatal (ohne den Ortsteil Ihringshausen),
Grebenstein, Gutsbezirk Reinhardswald, Hofgeismar, Immenhausen,
Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg, Vellmar,
Wahlsburg
(die übrigen Gemeinden/Städte und Stadt-/Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsgebieten II oder III),
Mecklenburg-Vorpommern
mit dem Landkreis
Nordwestmecklenburg
mit den Gemeinden/Städten
Alt Meteln, Badow, Böken, Brüsewitz, Bülow, Carlow, Cramonshagen, Dalberg-Wendelsdorf, Dassow, Dechow, Demern, Dragun, Gadebusch, Grambow, Groß Molzahn, Groß Salitz, Harkensee, Holdorf, Kalkhorst, Kneese, Köchelstorf b. Rehna, Krembz, Löwitz, Lüdersdorf, Lützow, Mühlen-Eichsen, Nesow, Nienmark, Perlin, Pokrent, Pötenitz, Rehna, Renzow, Rieps, Roggendorf, Schlagsdorf, Schönberg, Selmsdorf, Testorf-Steinfort, Thandorf, Utecht, Veelböken, Vitense, Wedendorf, Zickhusen
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII)
mit dem Landkreis
Ludwigslust
mit den Gemeinden/Städten
Dümmer, Gallin, Gresse, Lüttow, Nostorf, Schwanheide, Valluhn, Zarrentin, Zülow
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
Sachsen-Anhalt
mit dem Regierungsbezirk
Magdeburg
mit dem Bördekreis
mit den Gemeinden/Städten
Ausleben, Barneberg, Beckendorf-Neindorf, Gröningen, Großalsleben, Hamersleben, Harbke, Hötersleben, Hordorf, Hornhausen, Krottorf, Marienborn, Neuwegersleben, Oschersleben, Sommersdorf, Völpke, Wackersleben, Wulferstedt
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
mit dem Landkreis
Halberstadt
mit den Gemeinden/Städten
Aspenstedt, Berßel, Danstedt, Halberstadt, Harsleben, Langenstein, Lüttgenrode, Osterwieck, Sargstedt, Schauen, Schwanebeck, Ströbeck, Wegeleben, Zilly
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
mit dem Ohrekreis
mit den Gemeinden/Städten
Beendorf, Morsleben, Oebisfelde, Schwanefeld, Walbeck, Weferlingen
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
mit dem Landkreis
Quedlinburg
mit der Gemeinde
Westerhausen
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
mit dem Landkreis
Wernigerode
mit den Gemeinden/Städten
Abbenrode, Altenbrak, Benneckenstein, Blankenburg, Cattenstedt, Darlingerode, Derenburg, Drübeck, Elbingerode, Elend, Heimburg, Heudeber, Hüttenrode, Ilsenburg, Langeln, Reddeber, Schierke, Stapelburg, Veckenstedt, Wasserleben, Wernigerode, Wienrode
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII).
Lastverteilungsgebiet II
Die Länder
Nordrhein-Westfalen
mit den Regierungsbezirken
Arnsberg,
Detmold,
Düsseldorf,
Köln,
Münster,
Niedersachsen
mit dem Regierungsbezirk
Weser-Ems
mit der kreisfreien Stadt
Osnabrück
und dem Landkreis
Osnabrück
mit den Gemeinden/Städten
Bad Essen, Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Belm, Bissendorf, Bohmte, Dissen am Teutoburger Wald, Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Hilter am Teutoburger Wald, Melle, Ostercappeln, Wallenhorst
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),
Rheinland-Pfalz
mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke
Koblenz
mit der kreisfreien Stadt
Koblenz
und den Landkreisen
Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald),
Mayen-Koblenz, Neuwied, Westerwaldkreis, Cochem-Zell (ohne die Verbandsgemeinde Zell (Mosel), die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),
Rhein-Hunsrück-Kreis
Rhein-Lahn-Kreis
mit der großen kreisangehörigen Stadt
Lahnstein und der
Verbandsgemeinde
Braubach
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
Trier
mit den Landkreisen
Daun,
Bitburg-Prüm
mit der Verbandsgemeinde
Prüm,
Hessen
mit den Regierungsbezirken
Gießen
mit dem Kreis/Landkreis
Marburg-Biedenkopf
mit den Gemeinden/Städten
Angelburg, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphetal, Steffenberg
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
Kassel
mit den Kreisen/Landkreisen
Kassel
mit den Gemeinden/Städten
Breuna, Wolfhagen
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zu den Lastverteilungsgebieten I oder III),
Waldeck-Frankenberg
mit den Gemeinden/Städten
Allendorf (Eder), Arolsen,
Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Diemelsee, Diemelstadt, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Korbach, Lichtenfels, Rosenthal, Twistetal, Volksmarsen, Vöhl, Waldeck, Willingen (Upland)
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III).
Lastverteilungsgebiet III
Die Länder
Hessen
mit den Regierungsbezirken
Darmstadt
mit den kreisfreien Städten
Darmstadt, Frankfurt am Main,
Offenbach am Main, Wiesbaden
und den Kreisen/Landkreisen
Bergstraße (ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörende Stadt Viernheim),
Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis,
Gießen
mit den Kreisen/Landkreisen
Gießen, Lahn-Dill-Kreis,
Limburg-Weilburg, Vogelsbergkreis, Marburg-Biedenkopf (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte),
Kassel
mit der kreisfreien Stadt
Kassel
und den Kreisen/Landkreisen
Fulda, Hersfeld-Rotenburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte),
Kassel (ohne die bei den Lastverteilungsgebieten I und II aufgeführten Gemeinden/Städte), Schwalm-Eder-Kreis,
Waldeck-Frankenberg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte), Werra-Meißner-Kreis, (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte),
Niedersachsen
mit dem Regierungsbezirk
Braunschweig
mit dem Landkreis
Göttingen
mit den Gemeinden/Städten
Friedland, Göttingen, Rosdorf
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),
Rheinland-Pfalz
mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke
Koblenz
mit dem Landkreis
Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden)
Rheinhessen-Pfalz
mit der kreisfreien Stadt
Mainz
und den Landkreisen
Alzey-Worms
mit der verbandsfreien Gemeinde
Osthofen (Stadt)
und den Verbandsgemeinden
Eich, Westhofen, Wörrstadt mit
der Ortsgemeinde Partenheim
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
Mainz-Bingen (ohne die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),
Bayern
mit dem Regierungsbezirk
Unterfranken
mit der kreisfreien Stadt
Aschaffenburg
und dem Landkreis
Aschaffenburg
mit den Gemeinden/Städten
Alzenau i. Ufr., Bessenbach,
Blankenbach, Geiselbach, Glattbach, Goldbach, Haibach, Hösbach, Johannesberg, Kahl a. Main, Karlstein a. Main, Kleinkahl,
Kleinostheim, Krombach, Laufach, Mainaschaff, Mömbris, Sailauf, Schöllkrippen, Sommerkahl, Stockstadt a. Main, Waldaschaff,
Westerngrund
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),
Thüringen
mit dem Landkreis
Eichsfeld.
Lastverteilungsgebiet IV
Die Länder
Saarland,
Rheinland-Pfalz
mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke
Koblenz
mit den Landkreisen
Bad Kreuznach, Birkenfeld,
Cochem-Zell
mit der Verbandsgemeinde
Zell (Mosel)
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II)
Trier
mit der kreisfreien Stadt
Trier
und den Landkreisen
Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg,
Bitburg-Prüm (ohne die Verbandsgemeinde Prüm, die zum Lastverteilungsgebiet II gehört)
Rheinhessen-Pfalz
mit den kreisfreien Städten
Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern,
Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße,
Pirmasens, Speyer, Zweibrücken,
Worms, soweit aus dem Netz der Saar Ferngas AG, Saarbrücken/Pfalzgas GmbH,
Frankenthal (Pfalz) versorgt,
und den Landkreisen
Bad Dürkheim, Donnersbergkreis,
Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße,
Ludwigshafen, Pirmasens,
Alzey-Worms (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Gemeinden),
Mainz-Bingen
mit der Verbandsgemeinde
Sprendlingen-Gensingen
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III).
Lastverteilungsgebiet V
Die Länder
Baden-Württemberg
mit den Regierungsbezirken
Freiburg,
Tübingen,
Karlsruhe,
Stuttgart (ohne die Städte Freudenberg und Wertheim aus dem Main-Tauber-Kreis, die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehören),
Bayern
mit den Regierungsbezirken
Schwaben
mit den Landkreisen
Lindau (Bodensee),
Neu-Ulm
mit den Gemeinden/Städten
Elchingen, Neu-Ulm, Senden, Vöhringen
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),
Unterfranken
mit dem Landkreis
Würzburg
mit den Gemeinden/Städten
Bieberehren, Röttingen, Tauberrettersheim
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),
Rheinland-Pfalz
mit dem Regierungsbezirk
Rheinhessen-Pfalz
mit der kreisfreien Stadt
Worms, soweit aus dem Netz der Gasversorgung
Süddeutschland GmbH, Stuttgart/Energie- und Wasserwerke
Rhein-Neckar AG, Mannheim, versorgt,
Hessen
mit dem Regierungsbezirk
Darmstadt
mit dem Kreis/Landkreis
Bergstraße
mit der Stadt
Viernheim.
Lastverteilungsgebiet VIa
Die Länder
Baden-Württemberg
mit dem Regierungsbezirk
Stuttgart
mit dem Main-Tauber-Kreis
mit den Gemeinden
Freudenberg, Wertheim,
Bayern
mit den Regierungsbezirken
Oberbayern
mit dem Landkreis
Eichstätt
mit den Gemeinden/Städten
Adelschlag, Altmannstein, Beilngries,
Böhmfeld, Buxheim, Denkendorf, Dollnstein, Egweil,
Eichstätt, Hitzhofen, Kinding, Kipfenberg, Mindelstetten,
Mörnsheim, Nassenfels, Pollenfeld, Schernfeld, Titting,
Walting, Wellheim
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),
Niederbayern
mit den Landkreisen
Deggendorf (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehörenden Gemeinden)
Freyung-Grafenau
Kelheim
mit dem Markt Painten,
Regen
Straubing-Bogen
mit den Gemeinden
Ascha, Falkenfels, Haibach, Haselbach,
Hunderdorf, Kirchroth, Konzell, Loitzendorf, Mariaposching, Mitterfels, Neukirchen, Niederwinkling, Parkstetten, Perasdorf, Rattenberg, Rattiszell, Sankt Englmar, Schwarzach, Stallwang, Steinach, Wiesenfelden, Windberg
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),
Oberpfalz
mit den kreisfreien Städten
Amberg, Weiden i. d. Opf.
und den Landkreisen
Amberg-Sulzbach, Cham (ohne die Gemeinde Rettenbach, die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehört),
Neumarkt i. d. Opf., Neustadt a. d. Waldnaab, Schwandorf,
Tirschenreuth,
Regensburg
mit den Gemeinden/Städten
Beratzhausen, Brunn, Deuerling,
Duggendorf, Hemau, Holzheim a. Forst, Kallmünz, Laaber
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),
Oberfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII gehörende Stadt Rodach b. Coburg des Landkreises Coburg)
Mittelfranken und
Unterfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Aschaffenburg, ohne die kreisfreie Stadt Aschaffenburg sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Würzburg),
Thüringen
mit dem Saale-Orla-Kreis
mit den Gemeinden/Städten
Blankenberg, Blankenstein, Harra, Pottiga
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII).
Lastverteilungsgebiet VIb
Das Land
Bayern
mit den Regierungsbezirken
Oberbayern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Eichstätt),
Niederbayern
mit den kreisfreien Städten
Landshut, Passau, Straubing
und den Landkreisen
Deggendorf
mit den Gemeinden/Städten
Aholming, Buchhofen, Deggendorf, Künzing,
Moos, Oberpöring, Osterhofen, Otzing, Plattling,
Stephansposching, Wallerfing
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),
Dingolfing-Landau, Kelheim (ohne den Markt Painten, der zum Lastverteilungsgebiet VIa gehört), Landshut, Passau, Rottal-Inn,
Straubing-Bogen (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden),
Oberpfalz
mit der kreisfreien Stadt
Regensburg
und den Landkreisen
Cham
mit der Gemeinde
Rettenbach
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),
Regensburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden),
Schwaben (ohne den Landkreis Lindau - gehört zum Lastverteilungsgebiet V -sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Neu-Ulm).
Lastverteilungsgebiet VII
Die Länder
Berlin,
Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Nordwestmecklenburg und Ludwigslust),
Sachsen
mit den Regierungsbezirken
Dresden,
Chemnitz,
Leipzig,
Sachsen-Anhalt
mit den Regierungsbezirken
Dessau,
Halle,
Magdeburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Bördekreis, Halberstadt, Ohrekreis, Quedlinburg, Wernigerode),
Thüringen (ohne den zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Landkreis Eichsfeld)
(ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte aus dem Saale-Orla-Kreis),
Bayern
mit dem Regierungsbezirk
Oberfranken
mit dem Landkreis
Coburg
mit der Stadt
Rodach b. Coburg,
Hessen
mit dem Regierungsbezirk
Kassel
mit dem Werra-Meißner-Kreis
mit der Gemeinde/Stadt
Herleshausen
mit dem Kreis Hersfeld-Rotenburg
mit der Gemeinde/Stadt
Wildeck-Obersuhl.

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