Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- VIII. Vorlagen und ihre Behandlung
§ 94 Stabilitätsvorlagen
Vorlagen der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (Stabilitätsvorlagen) werden vom Präsidenten unmittelbar dem Haushaltsausschuß überwiesen. ²Der Haushaltsausschuß hat die Vorlage spätestens innerhalb der auf den Eingang der Stellungnahme des Bundesrates folgenden Sitzungswoche zu beraten. ³Der Bericht des Haushaltsausschusses ist spätestens einen Tag vor Ablauf von vier Wochen nach Eingang der Vorlage beim Bundestag auf die Tagesordnung zu setzen. ⁴Hat der Haushaltsausschuß bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschlußempfehlung vorgelegt, ist die Vorlage ohne Ausschußbericht auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen. ⁵Änderungsanträge zu Stabilitätsvorlagen dürfen nur auf eine Kürzung der Ausgaben gerichtet sein (§ 42 der Bundeshaushaltsordnung).
- Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- Eingangsformel
- I. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer
- II. Wahl des Bundeskanzlers
- III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat
- IV. Fraktionen
- V. Die Mitglieder des Bundestages
- VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
- VII. Ausschüsse
- VIII. Vorlagen und ihre Behandlung
- IX. Behandlung von Petitionen
- X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages
- XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
- XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung