(1) Über jede Ausschußsitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. ²Es muß mindestens alle Anträge und die Beschlüsse des Ausschusses enthalten. ³Stenographische Aufnahmen von Ausschußsitzungen bedürfen der Genehmigung des Präsidenten.
(2) Protokolle über nichtöffentliche Sitzungen der Ausschüsse (§ 69 Abs. 1 Satz 1) sind grundsätzlich keine Verschlußsachen im Sinne der Geheimschutzordnung (vgl. ²§ 2 Abs. 5 GSO). ³Soweit sie der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglich sein sollen, sind sie vom Ausschuß mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; die Einzelheiten werden in den nach Absatz 3 zu erlassenden Richtlinien geregelt. ⁴Protokolle von öffentlichen Sitzungen (§ 69 Abs. 1 Satz 2, § 70 Abs. 1) dürfen diesen Vermerk nicht tragen.
(3) Für die Behandlung der Protokolle erläßt der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium besondere Richtlinien.