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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

  • VII. Ausschüsse

§ 57 Mitgliederzahl der Ausschüsse

(1) Das System für eine dem § 12 entsprechende Zusammensetzung der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder bestimmt der Bundestag. ²Jedes Mitglied des Bundestages soll grundsätzlich einem Ausschuß angehören.

(2) Die Fraktionen benennen die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter. ²Der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des Bundestages als beratende Ausschußmitglieder.

(3) Der Präsident gibt die erstmalig benannten Mitglieder und die späteren Änderungen dem Bundestag bekannt.

(4) Zur Unterstützung der Mitglieder kann die Teilnahme eines Fraktionsmitarbeiters jeder Fraktion zu den Ausschußsitzungen zugelassen werden.