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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

  • VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen

§ 53 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Namentliche Abstimmung ist unzulässig über
a)
Stärke des Ausschusses,
b)
Abkürzung der Fristen,
c)
Sitzungszeit und Tagesordnung,
d)
Vertagung der Sitzung,
e)
Vertagung der Beratung oder Schluß der Aussprache,
f)
Teilung der Frage,
g)
Überweisung an einen Ausschuß.