Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
§ 52 Namentliche Abstimmung
Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt werden. ²Schriftführer sammeln in Urnen die Abstimmungskarten, die den Namen des Abstimmenden und die Erklärung "Ja" oder "Nein" oder "Enthalte mich" tragen. ³Nach beendeter Einsammlung erklärt der Präsident die Abstimmung für geschlossen. ⁴Die Schriftführer zählen die Stimmen. ⁵Der Präsident verkündet das Ergebnis.