Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
§ 47 Teilung der Frage
Jedes Mitglied des Bundestages kann die Teilung der Frage beantragen. ²Ist die Zulässigkeit der Teilung zweifelhaft, so entscheidet bei Anträgen von Mitgliedern des Bundestages der Antragsteller, sonst der Bundestag. ³Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.