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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

  • VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen

§ 47 Teilung der Frage

Jedes Mitglied des Bundestages kann die Teilung der Frage beantragen. ²Ist die Zulässigkeit der Teilung zweifelhaft, so entscheidet bei Anträgen von Mitgliedern des Bundestages der Antragsteller, sonst der Bundestag. ³Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.