Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
§ 46 Fragestellung
Der Präsident stellt die Fragen so, daß sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. ²Sie sind in der Regel so zu fassen, daß gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. ³Über die Fassung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. ⁴Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Bundestag.