Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
§ 40 Unterbrechung der Sitzung
Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. ²Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verläßt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. ³Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident ein.