Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
§ 37 Ordnungsgeld
Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen. ²Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro. ³§ 38 Absatz 2 gilt entsprechend.
- Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- Eingangsformel
- I. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer
- II. Wahl des Bundeskanzlers
- III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat
- IV. Fraktionen
- V. Die Mitglieder des Bundestages
- VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
- VII. Ausschüsse
- VIII. Vorlagen und ihre Behandlung
- IX. Behandlung von Petitionen
- X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages
- XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
- XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung