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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

  • VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen

§ 32 Erklärung außerhalb der Tagesordnung

Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung außerhalb der Tagesordnung kann der Präsident das Wort vor Eintritt in die Tagesordnung, nach Schluß, Unterbrechung oder Vertagung einer Aussprache erteilen. ²Der Anlaß ist ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen. ³Die Erklärung darf nicht länger als fünf Minuten dauern.