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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

  • I. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer

§ 3 Wahl der Schriftführer

Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer. ²Sie können gemeinsam auf Grund eines Vorschlages der Fraktionen gewählt werden. ³Bei der Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten.