Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
§ 22 Leitung der Sitzungen
Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. ²Vor Schluß der Sitzung gibt der Präsident nach den Vereinbarungen im Ältestenrat oder nach Beschluß des Bundestages den Termin der nächsten Sitzung bekannt.