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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

  • V. Die Mitglieder des Bundestages

§ 17 Geheimschutzordnung

Der Bundestag beschließt eine Geheimschutzordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (Anlage 3). ²Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen.