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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

  • V. Die Mitglieder des Bundestages

§ 15 Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft

Die Rechte eines Mitgliedes des Bundestages, dessen Mitgliedschaft angefochten ist, regeln sich nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes. ²Nach diesem Gesetz richtet sich auch der Verlust der Mitgliedschaft.