Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung
§ 126 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen.
- Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- Eingangsformel
- I. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer
- II. Wahl des Bundeskanzlers
- III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat
- IV. Fraktionen
- V. Die Mitglieder des Bundestages
- VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
- VII. Ausschüsse
- VIII. Vorlagen und ihre Behandlung
- IX. Behandlung von Petitionen
- X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages
- XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
- XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung