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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

  • XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages

§ 125 Unerledigte Gegenstände

Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. ²Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlußfassung bedürfen.