Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
§ 125 Unerledigte Gegenstände
Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. ²Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlußfassung bedürfen.