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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

  • XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages

§ 121 Einspruch gegen das Amtliche Protokoll

Wird gegen das Amtliche Protokoll Einspruch erhoben und dieser nicht durch die Erklärung der Schriftführer erledigt, so befragt der Präsident den Bundestag. ²Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Amtlichen Protokoll beizufügen.