Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
§ 121 Einspruch gegen das Amtliche Protokoll
Wird gegen das Amtliche Protokoll Einspruch erhoben und dieser nicht durch die Erklärung der Schriftführer erledigt, so befragt der Präsident den Bundestag. ²Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Amtlichen Protokoll beizufügen.