Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
§ 120 Beurkundung der Beschlüsse
Außer dem Plenarprotokoll wird über jede Sitzung ein Beschlußprotokoll (Amtliches Protokoll) gefertigt, das vom Präsidenten unterzeichnet wird. ²Das Amtliche Protokoll wird an die Mitglieder des Bundestages verteilt und gilt als genehmigt, wenn bis zu dem auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein Einspruch erhoben wird.