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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

  • XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages

§ 120 Beurkundung der Beschlüsse

Außer dem Plenarprotokoll wird über jede Sitzung ein Beschlußprotokoll (Amtliches Protokoll) gefertigt, das vom Präsidenten unterzeichnet wird. ²Das Amtliche Protokoll wird an die Mitglieder des Bundestages verteilt und gilt als genehmigt, wenn bis zu dem auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein Einspruch erhoben wird.