freiRecht
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

  • IV. Fraktionen

§ 12 Stellenanteile der Fraktionen

Die Zusammensetzung des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. ²Derselbe Grundsatz wird bei Wahlen, die der Bundestag vorzunehmen hat, angewandt.