Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
§ 12 Stellenanteile der Fraktionen
Die Zusammensetzung des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. ²Derselbe Grundsatz wird bei Wahlen, die der Bundestag vorzunehmen hat, angewandt.