Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
- XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
§ 117 Prüfung der Niederschrift durch den Redner
Jeder Redner erhält die Niederschrift seiner Rede zur Prüfung. ²Sie ist innerhalb von zwei Stunden an den Stenographischen Dienst zurückzugeben. ³Die Niederschrift wird in Druck gegeben, wenn der Redner sie nicht fristgerecht zurückgibt. ⁴Niederschriften von Reden dürfen vor ihrer Prüfung durch den Redner einem anderen als dem Präsidenten nur mit Zustimmung des Redners zur Einsicht überlassen werden.