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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

  • XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages

§ 117 Prüfung der Niederschrift durch den Redner

Jeder Redner erhält die Niederschrift seiner Rede zur Prüfung. ²Sie ist innerhalb von zwei Stunden an den Stenographischen Dienst zurückzugeben. ³Die Niederschrift wird in Druck gegeben, wenn der Redner sie nicht fristgerecht zurückgibt. Niederschriften von Reden dürfen vor ihrer Prüfung durch den Redner einem anderen als dem Präsidenten nur mit Zustimmung des Redners zur Einsicht überlassen werden.