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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

  • VIII. Vorlagen und ihre Behandlung

§ 103 Beschränkung der Beratung über Große Anfragen

Gehen Große Anfragen so zahlreich ein, daß sie die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte gefährden, so kann der Bundestag zeitweilig die Beratungen darüber auf einen bestimmten wöchentlichen Sitzungstag beschränken. ²Auch in diesem Fall kann der Bundestag die Beratung über einzelne Große Anfragen an einem anderen Sitzungstag beschließen.