Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Erster Abschnitt: Volksentscheid
(1) Der Bundesminister des Innern bestimmt den Abstimmungstag und gibt den Gegenstand des Volksentscheides, das Abstimmungsgebiet und den Abstimmungstag im Bundesgesetzblatt bekannt. ²Die Abstimmung findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.
(2) Die Regierungen der betroffenen Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen unterrichten die zur Beteiligung am Volksentscheid aufgerufene Bevölkerung durch öffentliche Bekanntmachung über den Gegenstand des Volksentscheides, das Abstimmungsgebiet, die Abstimmungsbereiche und den Abstimmungstag.
(1) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zum Bundestag wahlberechtigt ist und seit mindestens drei Monaten im Abstimmungsgebiet eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
(1) Abstimmen kann nur, wer
(2) Ein Stimmberechtigter, der verhindert ist, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein.
(3) Der Stimmberechtigte kann nur in einer Gemeinde und nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist. Wer einen Stimmschein hat, kann an der Abstimmung
(4) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
(1) Abstimmungsorgane sind
(2) Bei der Berufung der Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und der Abstimmungsvorstände sind die im jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien und solche Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Umschlägen. ²Das Muster des Stimmzettels wird vom Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung bestimmt.
(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher der gestellten Fragen er zustimmen will.
(3) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Umschlag zu legen, diesen dem Abstimmungsvorsteher zu übergeben oder selbst in die Stimmurne zu legen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen.
(1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung stellt der Abstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk fest.
(2) Der für die Briefabstimmung eingesetzte Abstimmungsvorstand stellt das Ergebnis der Briefabstimmung im Kreis oder in der kreisfreien Stadt oder dem Abstimmungsbereich fest.
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
(2) Mehrere in einem Stimmumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als eine ungültige Stimme. ²Ist der Stimmumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig.
(3) Bei der Briefabstimmung sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn
(4) Die Stimme eines Abstimmenden, der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Abstimmungstag stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sein Stimmrecht verliert.
(1) Die Abstimmungsvorsteher übermitteln das Abstimmungsergebnis dem Kreisabstimmungsleiter. ²Dieser stellt das Abstimmungsergebnis seines Kreises, sofern erforderlich, getrennt nach Abstimmungsbereichen, oder seiner kreisfreien Stadt zusammen und übermittelt es nach Feststellung durch den Kreisabstimmungsausschuß dem Landesabstimmungsleiter. ³Dieser stellt das Abstimmungsergebnis für jeden Abstimmungsbereich des betroffenen Landes zusammen. ⁴Der Landesabstimmungsausschuß stellt das Abstimmungsergebnis (Satz 3) fest; er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Abstimmungsvorstände und Kreisabstimmungsausschüsse vorzunehmen. ⁵Der Landesabstimmungsleiter übermittelt das Abstimmungsergebnis dem Gesamtabstimmungsleiter. ⁶Der Gesamtabstimmungsleiter stellt das Abstimmungsergebnis zusammen. ⁷Dabei sind die Zahlen der in jedem Abstimmungsbereich (§ 2 Satz 2) und der in jedem der betroffenen Länder Abstimmungsberechtigten gesondert auszuweisen. ⁸Ebenso ist mit den Zahlen der abgegebenen, der gültigen, der Stimmen für die eine und der Stimmen für die andere der zur Abstimmung gestellten Fragen zu verfahren. ⁹Sollen mehrere Gebietsteile eines betroffenen Landes ihre Landeszugehörigkeit zugunsten der Zugehörigkeit zu demselben neuen oder neu umgrenzten Land ändern, so sind auch die Summen der für diese Gebietsteile ermittelten Zahlen auszuweisen.
(2) Der Gesamtabstimmungsausschuß stellt das Abstimmungsergebnis fest; dabei ist im Falle von Absatz 1 Satz 9 das Ergebnis für alle Gebietsteile zusammengefaßt festzustellen. ²Der Gesamtabstimmungsausschuß stellt auch fest, ob der Volksentscheid nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 zustande gekommen ist oder nicht. ³Der Gesamtabstimmungsleiter übermittelt das Abstimmungsergebnis und die Feststellung nach Satz 2 dem Bundesminister des Innern.
(3) Für die Prüfung des Abstimmungsergebnisses und die Entscheidung über die Gültigkeit der Abstimmung gilt das Wahlprüfungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1593) entsprechend; abweichend von § 2 Abs. 2 kann den Einspruch jeder Stimmberechtigte, jede Gruppe von Stimmberechtigten sowie in amtlicher Eigenschaft jeder Landesabstimmungsleiter und der Gesamtabstimmungsleiter einlegen. ²Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. ³Die Beschwerde kann ein Stimmberechtigter, dessen Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhundert Stimmberechtigte beitreten, der Gesamtabstimmungsleiter oder ein Landesabstimmungsleiter binnen eines Monats seit der Beschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben.
(1) Eine Nachabstimmung findet statt, wenn die Abstimmung in einem Stimmbezirk nicht durchgeführt worden ist.
(2) Die Nachabstimmung soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Abstimmung stattfinden. ²Den Tag der Nachabstimmung bestimmt der Gesamtabstimmungsleiter.
(3) Die Nachabstimmung findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Abstimmung statt.
(1) Wird im Prüfungsverfahren die Abstimmung ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
(2) Bei der zu wiederholenden Abstimmung wird, wenn seit der Hauptabstimmung noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Stimmberechtigtenverzeichnisse abgestimmt wie bei der für ungültig erklärten Abstimmung, soweit nicht die Entscheidung im Prüfungsverfahren Abweichungen vorschreibt.
(3) Die zu wiederholende Abstimmung muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung im Prüfungsverfahren stattfinden. ²Den Tag der zu wiederholenden Abstimmung bestimmt der Gesamtabstimmungsleiter.
Zweiter Abschnitt: Volksbegehren
(1) Die Durchführung eines Volksbegehrens ist beim Bundesminister des Innern zu beantragen. ²Der Antrag muß von mindestens eins vom Hundert der bei der letzten Wahl zum Bundestag wahlberechtigten Einwohner des Raumes, für den das Volksbegehren beantragt wird, jedoch von nicht mehr als 7.000 Einwohnern persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(2) Unterschriftsberechtigt ist jeder Einwohner des Raumes, der bei der Stellung des Antrags zum Bundestag wahlberechtigt ist und seit mindestens drei Monaten in dem Raum eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
(1) Ein Antrag ist unzulässig,
(2) Ein Neugliederungsraum ist einem anderen Neugliederungsraum im wesentlichen gleich, wenn die von dem einen und dem anderen Neugliederungsraum erfaßten Gebiete zu mindestens neunzig vom Hundert deckungsgleich sind und wenn die Zahl ihrer Einwohner sich um nicht mehr als 100.000 unterscheidet.
(3) Ein Volksbegehren ist gleichgerichtet mit einem anderen Volksbegehren, wenn es für einen im wesentlichen gleichen Neugliederungsraum auf die Herstellung der gleichen Landeszugehörigkeit abzielt.
(1) Werden für im wesentlichen gleiche Neugliederungsräume mehrere Anträge auf Durchführung von gleichgerichteten Volksbegehren gestellt, so hat das Volksbegehren, für das der Antrag früher eingegangen ist, den Vorrang. ²Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags oder im Falle des § 24 Abs. 2 der Ablauf der Frist. ³Über einen nachrangigen Antrag wird erst entschieden, wenn das mit dem vorrangigen Antrag angestrebte Volksbegehren durchgeführt oder der vorrangige Antrag abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.
(2) § 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Im Antrag sind ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter zu bezeichnen. ²Fehlt eine solche Angabe, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sein Stellvertreter jeder für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zu dem Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. ²Bei unterschiedlichen Erklärungen gilt die Erklärung des Vertrauensmannes.
(3) Der Vertrauensmann und der Stellvertreter können von der Mehrheit der Unterzeichner des Antrags durch schriftliche Erklärung an den Bundesminister des Innern abberufen und durch andere ersetzt werden.
(1) Über den Antrag entscheidet der Bundesminister des Innern innerhalb von drei Monaten nach Eingang des mängellosen Antrags. ²Vor der Entscheidung gibt er den Regierungen der betroffenen Länder Gelegenheit zur Äußerung innerhalb eines Monats.
(2) Enthält der Antrag Mängel, so fordert der Bundesminister des Innern den Vertrauensmann auf, sie innerhalb eines Monats zu beheben. ²Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.
(3) Der Bundesminister des Innern gibt den Antragstellern eines nachrangigen gleichgerichteten Volksbegehrens, für das der Antrag vor der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (§ 25 Abs. 1) oder innerhalb eines Monats danach eingegangen ist, Gelegenheit, sich dem vorrangigen Antrag anzuschließen. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, so gilt § 21 Abs. 1 Buchstabe a.
(4) Der Bundesminister des Innern hat dem Antrag stattzugeben, wenn die Voraussetzungen der §§ 18 bis 20 vorliegen und der Antrag nicht nach § 21 Abs. 1 unzulässig ist.
(5) Die Entscheidung ist den Antragstellern und den Regierungen der betroffenen Länder zuzustellen. ²Sie ist, wenn der Antrag abgelehnt wird, mit Gründen zu versehen. ³Gegen die Ablehnung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. ⁴Die Regierungen der betroffenen Länder können gegen die Zulassung des Antrags innerhalb der gleichen Frist Beschwerde einlegen. ⁵Über die Beschwerde entscheidet der Zweite Senat.
(1) Ist dem Antrag stattgegeben worden (§ 24 Abs. 4 und 5), so veröffentlicht der Bundesminister des Innern den Antrag und die Entscheidung im Bundesgesetzblatt und setzt die Eintragungsfrist und die Eintragungsstunden für das zugelassene Volksbegehren fest. ²Betreffen mehrere zugelassene Anträge dasselbe Gebiet oder denselben Gebietsteil, so ist die Eintragungsfrist für später eingegangene Anträge auf Zeiträume festzusetzen, die nach der Durchführung des vorangehenden Volksbegehrens liegen.
(2) Die Eintragungsfrist beginnt frühestens einen, spätestens zwei Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Sie beträgt zwei Wochen. ²Die Eintragungsstunden sind so festzusetzen, daß jeder Eintragungsberechtigte Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. ³Es sind daher Eintragungsstunden auch außerhalb der üblichen Dienststunden, insbesondere auch an Sonn- und Feiertagen, vorzusehen.
(3) Die Regierungen der betroffenen Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen unterrichten die zur Beteiligung am Volksbegehren aufgerufene Bevölkerung durch öffentliche Bekanntmachung des Antrags, der Entscheidung des Bundesministers des Innern oder des Bundesverfassungsgerichts, der Eintragungsfrist und der Eintragungsstunden.
(1) Nach der Zulassung kann der Antrag nicht mehr geändert werden.
(2) Die Zurücknahme des Zulassungsantrags ist nur wirksam, wenn sie von mehr als der Hälfte der Unterzeichner des Antrags mit eigenhändiger Unterschrift erklärt wird und die danach noch verbleibende Zahl der Unterzeichner nicht die Mindestzahl nach § 19 Abs. 1 Satz 2 erreicht.
(3) Ist im Falle des § 22 Abs. 1 Satz 1 ein vorrangiges Volksbegehren zugelassen worden, so genügt für die Zurücknahme des Zulassungsantrags für ein nachrangiges Volksbegehren eine entsprechende Erklärung des Vertrauensmannes.
(4) Der Bundesminister des Innern gibt die Zurücknahme des Antrags im Bundesgesetzblatt bekannt.
(5) Nach Beginn der Eintragungsfrist kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden.
(1) Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer
(2) Der Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal eintragen. ²Er kann sich nur in der Gemeinde eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist (Absatz 1 Nr. 1). ³Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in einer beliebigen Eintragungsstelle des Raumes des zugelassenen Volksbegehrens eintragen.
(3) § 7 Nr. 5 gilt entsprechend.
(1) Ein Eintragungsberechtigter, der in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein, wenn er
(2) Ein Eintragungsberechtigter, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein.
(1) Gegen die Versagung des Eintragungsscheines kann innerhalb von zwei Tagen Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden.
(2) Die Gemeindebehörde hat über den Einspruch unverzüglich zu entscheiden und bei Ablehnung die Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen. ²Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann innerhalb von drei Tagen nach der Zustellung Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde eingelegt werden.
(1) Eintragungsorgane sind
(2) Der Gesamteintragungsausschuß besteht aus dem Gesamteintragungsleiter als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Gesamteintragungsleiter aus den Eintragungsberechtigten beruft. ²Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter benannt.
(3) Der Landeseintragungsausschuß besteht aus dem Landeseintragungsleiter als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Landeseintragungsleiter aus den Eintragungsberechtigten im Land beruft. ²Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Kreiseintragungsausschuß besteht aus dem Kreiseintragungsleiter als Vorsitzendem und zehn Beisitzern, die der Kreiseintragungsleiter aus den Eintragungsberechtigten im Kreis oder der kreisfreien Stadt beruft. ²Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Bei der Berufung der Beisitzer sind die Gebiete und Gebietsteile des Raumes eines zugelassenen Volksbegehrens, die in diesem Raum vertretenen Parteien und solche Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(6) Für die Bildung und Tätigkeit der Eintragungsorgane sind die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.
(1) Die Eintragungsausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung.
(2) Die Eintragungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. ²Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Über die Sitzung der Eintragungsausschüsse wird eine Niederschrift angefertigt.
(1) Die Gemeinde legt während der Eintragungsfrist die Eintragungslisten nach dem vom Bundesminister des Innern bekanntgegebenen Muster unter Aufsicht öffentlich aus.
(2) In dem Gebäude, in dem die Eintragungslisten ausliegen, ist es verboten, die Eintragungsberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild zu beeinflussen.
(3) Die Eintragungsberechtigten, die sich für das Volksbegehren erklären wollen, haben sich persönlich und eigenhändig einzutragen. ²Erklärt ein Eintragungsberechtigter, daß er nicht schreiben kann, so wird seine Unterschrift durch die Feststellung seiner Erklärung ersetzt.
(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist schließen die Gemeinden die Eintragungslisten ab, bestätigen auf den Eintragungslisten, daß die Eintragungsberechtigten am Tag der Eintragung eintragungsberechtigt waren und übersenden die Eintragungslisten dem Kreiseintragungsleiter. ²Der Kreiseintragungsausschuß prüft die Vollständigkeit der Eintragungen, entscheidet über deren Gültigkeit und stellt das Ergebnis für den Bereich seines Kreises oder seiner kreisfreien Stadt fest.
(2) Der Kreiseintragungsleiter übermittelt das Eintragungsergebnis dem Landeseintragungsleiter. ²Dieser stellt die Eintragungsergebnisse zusammen. ³Der Landeseintragungsausschuß ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Eintragungsvorstände und Kreiseintragungsausschüsse vorzunehmen. ⁴Der Landeseintragungsleiter übermittelt das Eintragungsergebnis im Land dem Gesamteintragungsleiter.
(3) Der Gesamteintragungsausschuß stellt fest, wie viele Eintragungsberechtigte sich gültig eingetragen haben und ob danach das Volksbegehren zustande gekommen ist. ²Bei der Errechnung der zum Bundestag Wahlberechtigten nach Artikel 29 Abs. 4 des Grundgesetzes ist die Zahl der für die Wahl zum Bundestag Wahlberechtigten im Raum des zugelassenen Volksbegehrens zum Zeitpunkt des Endes der Eintragungsfrist maßgebend. ³Der Gesamteintragungsleiter übermittelt dem Bundesminister des Innern das Ergebnis der Eintragung in dem Raum des zugelassenen Volksbegehrens.
(4) Für die Prüfung des Eintragungsergebnisses und die Entscheidung über die Gültigkeit des Volksbegehrens sind die Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes entsprechend anzuwenden; abweichend von § 2 Abs. 2 kann den Einspruch jeder Eintragungsberechtigte, eine Gruppe von Eintragungsberechtigten sowie in amtlicher Eigenschaft jeder Landeseintragungsleiter und der Gesamteintragungsleiter einlegen. ²Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. ³Die Beschwerde kann ein Eintragungsberechtigter, dessen Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhundert Eintragungsberechtigte beitreten, ein Landeseintragungsleiter und der Gesamteintragungsleiter binnen eines Monats seit der Beschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben.
Dritter Abschnitt: Volksbefragung
Vierter Abschnitt: Schlußbestimmungen
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