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Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

  • KAPITEL VII Schlussbestimmungen

Art. 46 Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den im Artikel 39 bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten Mitteilung über:

a)
Erklärungen und Mitteilungen gemäß Artikel 1, Abschnitt B;
b)
Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen gemäß Artikel 39;
c)
Erklärungen und Anzeigen gemäß Artikel 40;
d)
gemäß Artikel 42 erklärte oder zurückgenommene Vorbehalte;
e)
den Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen gemäß Artikel 43 in Kraft tritt;
f)
Kündigungen und Mitteilungen gemäß Artikel 44;
g)
Revisionsanträge gemäß Artikel 45.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten gehörig beglaubigten Vertreter namens ihrer Regierungen dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN ZU GENF, am achtundzwanzigsten Juli neunzehnhunderteinundfünfzig, in einem einzigen Exemplar, dessen englischer und französischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird, und von dem beglaubigte Ausfertigungen allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den im Artikel 39 bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten übermittelt werden.