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Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

  • KAPITEL VII Schlussbestimmungen

Art. 43 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden der Staaten, die das Abkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifizieren oder ihm beitreten, tritt es am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.