KAPITEL VI Durchführungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 36 Auskünfte über innterstaatliche Rechtsvorschriften
Die vertragschließenden Staaten werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Wortlaut der Gesetze und sonstiger Rechtsvorschriften mitteilen, die sie etwa erlassen werden, um die Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen.