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Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

  • KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen

Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Land, in dem er sich befindet, Pflichten, zu denen insbesondere der Verpflichtung gehört, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung getroffenen Maßnahmen zu beachten.