Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen
(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen, vornehmlich des Hochschullehrernachwuchses, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Stipendien gewährt.
(2) Bei der Förderung sind der Bedarf an wissenschaftlichem Nachwuchs für die einzelnen Fachrichtungen sowie die Ziele der Forschungsplanung von Bund, Ländern und Hochschulen zu berücksichtigen.
(3) Die Befugnis der Länder zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf Grund Landesrechts sowie besondere Förderungsmaßnahmen für bestimmte Fachgebiete oder Personengruppen bleiben unberührt.
(4) Die vom Bund finanzierte Promotionsförderung der Hochbegabtenförderungswerke bleibt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
(1) Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das die Zulassung zur Promotion ermöglicht, kann zur Vorbereitung auf die Promotion ein Stipendium erhalten, wenn sein wissenschaftliches Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten läßt und seine Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen. ²Die Promotion muß durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegene Hochschule erfolgen.
(2) Solange und soweit die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht voraussetzt, kann nach Maßgabe des Absatzes 1 auch gefördert werden, wer sein Hochschulstudium nicht abgeschlossen hat und als Studienabschluß lediglich die Promotion anstrebt. ²Das gleiche gilt, wenn von dem Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums Befreiung erteilt worden ist oder eine Studienordnung einen Abschluß nicht vorsieht. ³Die Förderung beginnt in diesen Fällen ein halbes Jahr vor Ablauf der in der Promotionsordnung vorgeschriebenen Studiendauer.
(1) Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums besteht nicht. ²Übersteigt die Zahl der Bewerber, die die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, die Zahl der Stipendien, so ist zwischen den Bewerbern nach dem Grad ihrer Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und, sofern eine Promotion gefördert wird, auch nach der Bedeutung des in Aussicht genommenen Vorhabens auszuwählen.
(2) Bewerber, deren wissenschaftliche Vorhaben auf die Forschungsplanung der Hochschule oder der Fachbereiche abgestimmt sind, können vorrangig gefördert werden.
(1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen.
(2) Gerät der Stipendiat mit mehr als einer Rückzahlungsrate in Verzug, so hat er abweichend von Absatz 1 den Betrag, mit dem er in Verzug ist, mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. ²Die Verzugszinsen sind sofort fällig. ³Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind hierdurch nicht abgegolten.
(3) Das Darlehen ist in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens jedoch mit 100 Deutschen Mark, innerhalb von 15 Jahren zurückzuzahlen. ²Die erste Rate ist drei Jahre nach dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem die Gewährung des Stipendiums gemäß § 8 Abs. 3 geendet hat.
(4) Zur Rückzahlung ist der Stipendiat nur soweit verpflichtet, wie in einem Kalendermonat sein Einkommen den Betrag von 640 DM übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für
1. | den Ehegatten um | 360 DM, |
2. | jedes Kind des Stipendiaten, das zu Beginn des in Satz 1 bezeichneten Monats |
a) | das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um | 240 DM, |
b) | das 15. Lebensjahr vollendet hat, um | 320 DM. |
(5) Die Beträge nach Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 werden um 50 vom Hundert erhöht, wenn und solange der Stipendiat Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den in § 59 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bezeichneten Vorschriften zu tilgen hat, Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Stipendium wird zunächst für einen Zeitraum bis zu einem Jahr gewährt. ²Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ist festzustellen, ob eine weitere Förderung gerechtfertigt ist. ³Die Förderung endet im Regelfall nach zwei Jahren (Regelförderungsdauer).
(2) In besonderen Fällen kann das Stipendium über die Regelförderungsdauer hinaus gewährt werden. ²Eröffnet das in einem weiteren Studium im Sinne des § 3 erreichte Arbeitsergebnis die Möglichkeit zur Promotion, so kann für den Abschluß der Arbeit das Stipendium bis zu einem Jahr über die Regelförderungsdauer hinaus gewährt werden, wenn ein wichtiger Beitrag zur Forschung zu erwarten ist. ³Im übrigen ist die Gewährung eines Stipendiums ausgeschlossen, wenn die Vorbereitung auf die Promotion oder die Teilnahme an einem weiteren Studium bereits auf Grund dieses Gesetzes gefördert worden ist.
(3) Die Gewährung des Stipendiums endet spätestens
(1) Übt der Stipendiat neben der Vorbereitung auf die Promotion oder der Teilnahme an dem weiteren Studium eine Tätigkeit aus, die seine Arbeitskraft ganz oder zum Teil in Anspruch nimmt, so ist eine Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind mit der Förderung vereinbar
(1) Der Anspruch auf Auszahlung des Stipendienbetrages kann nicht gepfändet, verpfändet oder abgetreten werden.
(2) Das gleiche gilt für die Forderung eines Stipendiaten gegen ein Geldinstitut, die durch Gutschrift eines auf sein Konto überwiesenen Förderungsbetrages entstanden ist, für die Dauer von sieben Kalendertagen seit der Gutschrift. ²Eine Pfändung des Guthabens bei dem Geldinstitut gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während des dort genannten Zeitraums nicht erfaßt; der Stipendiat hat dem Geldinstitut nachzuweisen, daß die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Für die Pfändung von Bargeld gilt § 811 Nr. 8 der Zivilprozeßordnung.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
(2) Der Stipendienbetrag ist so festzusetzen, daß der Stipendiat sich ausschließlich der Vorbereitung auf die Promotion oder dem weiteren Studium widmen kann. ²Bei der Bemessung des Stipendiums sind Einkommen und Vermögen des Stipendiaten sowie das Einkommen seines Ehegatten zu berücksichtigen. ³Einkommen und Vermögen seiner Eltern bleiben außer Betracht.
(3) In einer Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 kann die Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften über die Vergabe der Stipendien auf die Landesregierungen übertragen werden; in diesem Fall können die Landesregierungen die Ermächtigung mit dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige oberste Landesbehörde auf die Hochschulen übertragen.
(1) In den Jahren 1971 bis 1979 trägt der Bund 75 vom Hundert und tragen die Länder 25 vom Hundert, in den Jahren 1980 und 1981 trägt der Bund 65 vom Hundert und tragen die Länder 35 vom Hundert der durch die Ausführung dieses Gesetzes entstehenden Ausgaben, jedoch begrenzt auf die in den Haushaltsplänen von Bund und Ländern für diesen Zweck bereitgestellten Mittel.
(2) Die Bundesmittel werden auf die einzelnen Länder entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Studierenden an ihren Hochschulen mit Ausnahme der Fachhochschulen verteilt. ²Maßgebend ist die Zahl der Studierenden im zweitletzten Jahr vor dem Finanzierungszeitraum. ³Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann im Benehmen mit den Ländern von diesem Verteilungsschlüssel abweichen, soweit die Entwicklung neuer Hochschulen oder sonstige wichtige Gründe eine andere Verteilung der Förderungsmittel auf die Länder erfordern.
(3) Die Verteilung der Förderungsmittel auf die Hochschulen ist Aufgabe der Länder. ²Um eine den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Verteilung der Förderungsmittel innerhalb der Hochschule sicherzustellen, kann der Bund im Einvernehmen mit dem Land diesem oder das Land der Hochschule bis zu 50 vom Hundert der auf das Land bzw. die Hochschule entfallenden Mittel mit der Maßgabe zuweisen, daß sie Bewerbern bestimmter Fachbereiche oder Fachrichtungen vorzubehalten sind.
(1) Das Gesetz wird von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt.
(2) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel nach durch jährliche Mitteilung
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