Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). ²Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Friseur und zur Friseurin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in der Prüfung nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. ²Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. ³Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. ²Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. ³In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. ⁴Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. ⁵Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 25 Prozent, Teil 2 mit 75 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Klassische Friseurarbeit.
(4) Für den Prüfungsbereich Klassische Friseurarbeit bestehen folgende Vorgaben:
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(3) Für den Prüfungsbereich Friseur- und Kosmetikdienstleistungen bestehen folgende Vorgaben:
(4) Für den Prüfungsbereich Friseurtechniken bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation und Kundenmanagement bestehen folgende Vorgaben:
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Klassische Friseurarbeit | 25 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Friseur- und Kosmetikdienstleistungen | 45 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Friseurtechniken | 10 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Betriebsorganisation | 10 Prozent, |
5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche aus Teil 2, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Kundenmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
1.1 | Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1) |
| 2 |
1.2 | Betreuen, Beraten und Verkaufen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2) |
| 6 |
| 7 |
2 | Friseur-Dienstleistungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
2.1 | Pflegen des Haares und der Kopfhaut (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) |
| 7 |
2.2 | Haarschneiden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) |
| 12 |
| 19 |
2.3 | Gestalten von Frisuren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) |
| 8 |
| 18 |
2.4 | Dauerhaft Umformen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4) |
| 14 |
2.5 | Farbverändernde Haarbehandlungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.5) |
| 12 |
| 9 |
3 | Dekorative Kosmetik und Maniküre (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
| 6 |
| 6 |
4 | Betriebsorganisation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) |
4.1 | Betriebs- und Arbeitsabläufe (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1) |
| 4 |
| 3 |
4.2 | Pflegen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2) |
| 2 |
4.3 | Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygiene (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3) |
| 3 |
4.4 | Qualitätssicherung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4) |
| 2 |
4.5 | Arbeiten im Team (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.5) |
| 2 |
4.6 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.6) |
| 2 |
5 | Marketing (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
5.1 | Werbung, Präsentation und Preisgestaltung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1) |
| 2 |
5.2 | Kundenbindung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2) |
| 2 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Pflegende Kosmetik/ Visagistik (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) |
| 8 |
2 | Langhaarfrisuren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) |
| 8 |
3 | Nageldesign/-modellage (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) |
| 8 |
4 | Haarersatz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) |
| 8 |
5 | Coloration (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) |
| 8 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2) |
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3) |
|
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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