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FrSaftAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Fruchtsafttechnik wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert 3 Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.
Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,
3.
Ausführen von Hygienemaßnahmen,
4.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
5.
Auswählen, Annehmen, Lagern und Verarbeiten von Früchten und Gemüse zu Saft und Mark,
6.
Haltbarmachen, Lagern und Überwachen von Saft und Mark,
7.
Auswählen, Prüfen und Verarbeiten der Halbware,
8.
Aufbereiten von Trinkwasser und Herstellen von entmineralisiertem Wasser,
9.
Herstellen von Fruchtwein und Fruchtschaumwein,
10.
Abfüllen, Ausstatten, Lagern, Versandfertigmachen und Transportieren der Fertigware.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 5 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. ²Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. ³Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 3 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Prüfen der Rohware auf Qualität, Verwendbarkeit und Lagerfähigkeit,
2.
Vorbereiten und Bedienen technischer Einrichtungen für die Entsaftung,
3.
Durchführen einer einfachen Schönung,
4.
Vorbereiten und Ansetzen der Filtration,
5.
Durchführen einfacher Qualitätsuntersuchungen,
6.
Beurteilen der Wasserqualität,
7.
Auswählen und Einstellen von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Anforderungen an die Rohware,
2.
Qualitätsmerkmale typischer Anbaugebiete und Sorten,
3.
technische Einrichtungen für die Vorbereitung und Entsaftung der Rohware,
4.
Schönung und Filtration von Säften,
5.
Gewinnung von Frucht- und Gemüsemark,
6.
produktbezogene Rechtsvorschriften,
7.
Flächen- und Volumenberechnung,
8.
Mischungsberechnung.
²Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 8 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 4 Arbeitsproben ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Durchführen von sensorischen, chemischen und mikrobiologischen Prüfungen,
2.
Durchführen und Auswerten von Schönungsvorversuchen,
3.
Vorbereiten der Haltbarmachung und sterilen Ein- und Auslagerung,
4.
Zusammenstellen von Halbwaren und Zutaten nach Rezeptur,
5.
Prüfen der füllfertigen Erzeugnisse auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften,
6.
Erstellen einer Rezeptur zur Herstellung von Fruchtwein,
7.
Vorbereiten der Abfüllung und Kontrollieren der Fertigware.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
produktbezogene Rechtsvorschriften,
b)
Saftgewinnung, -behandlung und -einlagerung,
c)
Verarbeitung von fruchtfleischhaltigen Früchten und Gemüse,
d)
Frucht- und Dessertweinherstellung,
e)
Verfahren der Abfüllung und Verpackung,
f)
Qualitätskontrolle von Roh-, Halb- und Fertigwaren,
g)
Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Beseitigung,
h)
betriebliche Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Flächen- und Volumenberechnung,
b)
Mischungsberechnung;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
²Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,
2.im Prüfungsfach Technische Mathematik90 Minuten,
3.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 9 Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Süßmoster sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

§ 10 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik


Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezu vermitteln im Ausbildungshalbjahr
123456
1234
1Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 1)a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften aus Gesetzen und Verordnungen nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
c)Vorschriften über den Umgang mit Druckbehältern erläutern
d)Gefahren im Umgang mit ätzenden und leicht entzündbaren Stoffen beschreiben
e)Unfallverursachendes Verhalten sowie betriebstypische Unfallquellen und -Situationen beschreiben
f)Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtungen, insbesondere in Feuchträumen, erläutern
g)Schutzvorrichtungen technischer Einrichtungen verwenden
h)Brandschutzeinrichtungen bedienen
i)Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
k)Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern
l)Ursachen von Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm, Nässe, Kälte und Dämpfe, beschreiben und Möglichkeiten ihrer Beseitigung nennen
m)Abwässer und Abfälle unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen beseitigen
n)im Ausbildungsbetrieb anfallendes Altmaterial sammeln und die Notwendigkeit seiner Wiederverwendung erläutern
o)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
2Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften (§ 3 Nr. 2)a)Begriffsbestimmungen der genormten Fruchtgetränke wiedergeben
b)Fruchtsaft- und Fruchtnektar-Verordnung sowie die Leitsätze für Fruchtsäfte erläutern
c)Leitsätze für Gemüsesaft und -trunk aufzeigen
d)Qualitätsvorschriften für süße, alkoholfreie Erfrischungsgetränke erläutern
e)Qualitätsvorschriften für Fruchtweine erläutern
f)Trinkwasser-Verordnung wiedergeben
g)wesentliche Vorschriften aus der Kennzeichnungs-Verordnung, der Diät-Verordnung, Zusatzstoffzulassungs- und -verkehrs-Verordnung sowie Fertigpackungsverordnung erläutern
h)Grundzüge der für den Betrieb einer Gaststätte notwendigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften aufzeigen
3Ausführen von Hygienemaßnahmen (§ 3 Nr. 3)a)Reinigungs- und Desinfektionsmittel auswählen
b)Konzentration der Reinigungs- und Desinfektionsmittel nach Vorgabe einstellen
c)Reinigungsgeräte handhaben
d)Reinigungsanlagen bedienen
e)Produktions-, Lager- und Transportgefäße reinigen und desinfizieren
f)Produktionsmittel, insbesondere Leitungen, Schläuche, Pumpen und Maschinen, reinigen und desinfizieren
g)Arbeitsplatz reinigen
4Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 4)a)Art, Rechtsform, organisatorischen Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebs beschreibenX
b)die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufsverbände nennenX
c)Aufgaben der Produktionsabteilungen, insbesondere der Kelterei, Aufbereitungs- und Abfüllungsbereiche, beschreibenX
d)Produktionsabläufe und ihre betrieblichen Zusammenhänge erläuternX
e)im Ausbildungsbetrieb hergestellte Produkte beschreibenX
f)Durchführung einer Inventur beschreibenX
g)übliche Wege der Materialbeschaffung nennenX
h)Betriebsordnung erläuternX
i)betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere zur Berufsausbildung und den Tarifvertrag, erläuternX
k)Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung aufzeigenX
l)Sozialversicherungsträger nennenX
m)Bedeutung und Leistung der Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung für den Arbeitnehmer erläuternX
5Auswählen, Annehmen, Lagern und Verarbeiten von Früchten und Gemüse zu Saft und Mark (§ 3 Nr. 5)a)Qualitätsmerkmale typischer Anbaugebiete und Sorten nennenX
b)Bedeutung der Inhaltsstoffe für die Verarbeitung erläuternX
c)Rohware auf Verderb, Qualität und Verwendbarkeit prüfenX
d)Gewicht und Volumen der Rohware feststellenX
e)Annahmebelege erstellen und Lieferscheine prüfenX
f)Sorten- und qualitätsbedingte Lagerfähigkeit der Rohware bestimmenX
g)Fördergeräte, Obstreinigungsanlagen, Entrappungs- und Entsteinungsmaschinen, Obstmühlen, Dampferzeuger, Obstdämpfer, Passier- und Homogenisiermaschinen, Obstpressen und Separatoren bedienen und wartenX
h)mit Werkzeugen und -Stoffen für Wartungsarbeiten umgehenX
i)frische Rohware verlesen und reinigen sowie tiefgefrorene Rohware auftauenX
k)Rohware sortenbedingt entrappen, entsteinen, zerkleinern, dämpfen, passieren und enzymatisch behandelnX
l)Frucht- und Gemüsemark gewinnenX
m)Maische zur Saftherstellung pressenX
n)Säfte vorklären, separieren, schönen und filtrierenX
o)fruchtfleischhaltige Säfte homogenisierenX
p)Trester verwertenX
6Haltbarmachen, Lagern und Überwachen von Saft und Mark (§ 3 Nr. 6)a)Lagergefäße, Befüllungssysteme und Pasteurisationseinrichtungen prüfen, reinigen und entkeimenX
b)Aroma aus Saft und Mark gewinnenX
c)Konzentrat und Halbkonzentrat aus Saft und Mark herstellenX
d)Saft, Mark und Halbkonzentrat durch Hochkurzzeiterhitzung und Warmentkeimung haltbarmachenX
e)Lagergefäße steril füllen und verschließenX
f)keimfreie Lagerung überwachenX
g)Tanklagerbuch führenX
7Auswählen, Prüfen und Verarbeiten der Halbware (§ 3 Nr. 7)a)Halbware, insbesondere die zugekaufte, auf ihre ordnungsgemäße Herstellung, auf Verderb, Qualität und Verwendbarkeit prüfenX
b)Rezepturen zur Herstellung von Fruchtsäften, Fruchtnektaren und Fruchtsaftgetränken unter Beachtung der qualitativen und kalkulatorischen Gesichtspunkte erstellenX
c)Halbware und Zutaten nach Rezeptur zusammenzustellenX
d)Anteil des entmineralisierten Wassers zur Aufbereitung von Konzentraten berechnen und das Mischungsverhältnis einstellenX
e)Filtersysteme und Rührwerkbehälter bedienen und wartenX
f)Fertigware durch Mischen, Fermentieren, Schönen und Filtrieren herstellenX
g)fruchtfleischhaltige und naturtrübe Produkte homogenisieren, stabilisieren und entlüftenX
h)mit Oechsle-Waage, Refraktometer und pH-Meter umgehen und kellertechnische Schnelltestmethoden anwendenX
i)Fertigware auf Einhalten der gesetzlichen Vorschriften prüfenX
k)Analysenwerte und Produktionsdaten protokollierenX
8Aufbereiten von Trinkwasser und Herstellen von entmineralisiertem Wasser (§ 3 Nr. 8)a)Mindestanforderungen an dieX
b)Trinkwasserqualität erläuternX
c)Trinkwasser nach Aussehen, Geruch undX
d)Geschmack prüfen Wasserhärten und pH-WertX
e)bestimmen einfache Wasseranalyse auswertenX
f)Wasseraufbereitungsanlagen bedienen und warten Wasserentmineralisierungsanlagen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zur Herstellung von Säften aus Konzentrat bedienen und wartenX
9Herstellen von Fruchtwein und Fruchtschaumwein (§ 3 Nr. 9) Teil desa)Begriffsbestimmungen der verschiedenen Fruchtweine und Fruchtschaumweine -wiedergebenX
b)Roh- und Halbware auswählen und prüfenX
c)Rezepturen zur Herstellung von Fruchtweinen und Fruchtschaumweinen unter Beachtung der qualitativen und kalkulatorischen Gesichtspunkte erstellenX
d)Gärung einleiten und überwachenX
e)Fruchtwein abstechen und klärenX
f)Fertigware prüfen und Analysenwerte sowie Produktionsdaten aufzeichnenX
10Abfüllen, Ausstatten, Lagern, Versandfertigmachen und Transportieren der Fertigware (§ 3 Nr. 10)a)Verpackungs-, Füll-, Verschließ- und Transportsysteme erläuternX
b)Leergut, Ausstattungsmittel, Flaschenverschlüsse und Verpackungsmaterial bereitstellenX
c)Auspack-, Wasch-, Flaschenfüll-, Verschließ-, Etikettier- und Einpackmaschinen, Palettierer und Transportbahnen sowie Kontrolleinrichtungen betriebsbereit machen und bedienenX
d)Abfüllung der Fertigware unter Berücksichtigung von Temperatur, Füllmenge, Abfüllgut und Ausstattung überwachenX
e)Kontrollproben ziehen und prüfenX
f)Produktionsmenge feststellen und aufzeichnenX
g)Fertigware ein-, zwischen- und auslagernX
h)Fertigware versandfertig machen, kommissionieren und transportierenX

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