Verordnung über die Anforderungen in der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Forstmaschinenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Forstmaschinenführer/ zur Geprüften Forstmaschinenführerin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, fahrbare forstliche Arbeitsmaschinen und Forstspezialmaschinen fachgerecht unter Beachtung der Ansprüche einer nachhaltigen Waldwirtschaft zu führen, dabei quantitative und qualitative Anforderungen umzusetzen, den Maschineneinsatz zu organisieren, planen und kalkulieren sowie verfahrenstechnische Prozesse und Arbeitsabläufe zu steuern. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Geprüften Forstmaschinenführers/einer Geprüften Forstmaschinenführerin beim Einsatz der Maschinen und in der forsttechnischen Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung berufsbezogener Rechtsvorschriften, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und von Umweltaspekten sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und von Maßnahmen zur Qualitätssicherung selbstständig wirtschaftlich und nachhaltig auszuführen und auf sich verändernde Rahmenbedingungen reagieren kann:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Forstmaschinenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin“.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(2) Abweichend von den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Prüfung beinhaltet die Prüfungsteile
(2) Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er den umweltverträglichen Einsatz von Forstmaschinen vorbereiten und organisieren sowie dafür relevante Arbeitsprozesse strukturieren kann. ²Hierbei soll gezeigt werden, dass die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich sowie unter Beachtung des Umweltschutzes, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Prinzipien einer nachhaltigen Waldwirtschaft und berufsbezogener Rechtsvorschriften vorbereitet werden können.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Absatz 5.
(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll nachgewiesen werden, dass, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, Zusammenhänge der Bereiche Betriebsorganisation und umweltverträglicher Einsatz von Forsttechnik in einem komplexen Sinne erfasst, analysiert und entsprechende umsetzbare Lösungsvorschläge erstellt und diese wirtschaftlich beurteilt werden können. ²Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die Organisation des Einsatzes von Forsttechnik beziehen. ³Das Arbeitsprojekt ist schriftlich zu planen. ⁴Der Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. ⁵Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. ⁶Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Betrieb zu stellen. ⁷Für das Arbeitsprojekt stehen vier Wochen zur Verfügung. ⁸Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. ⁹Es soll nicht länger als 45 Minuten dauern.
(5) Bei der schriftlichen Prüfung sind komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. ²Für die schriftliche Arbeit stehen 120 Minuten zur Verfügung.
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er das Fällen und Aufarbeiten von Holz mit Vollerntern unter fachgerechter Nutzung von Mess- und Kontrollsystemen qualitäts- und prozessorientiert sowie wirtschaftlich unter Beachtung des Umweltschutzes, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und geltender waldbaulicher Vorgaben organisieren, durchführen und bewerten sowie die jeweiligen produkt- und verfahrensspezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann. ²Weiterhin soll gezeigt werden, dass Pflege- und Wartungsarbeiten an Vollerntern durchgeführt, beim Maschineneinsatz auftretende technische Probleme analysiert, Defekte behoben oder entsprechende Maßnahmen zu deren Beseitigung eingeleitet werden können.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
(3) Die Prüfung besteht aus einer komplexen Arbeitsaufgabe und einem anschließenden Prüfungsgespräch. ²Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse der Arbeitsaufgabe sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden, in dieser Zeit soll das Prüfungsgespräch von höchstens 15 Minuten geführt werden.
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er das Rücken und Poltern von Lang- und Kurzholz mit Forstmaschinen qualitäts- und prozessorientiert sowie wirtschaftlich unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und geltender waldbaulicher Vorgaben organisieren, durchführen und bewerten sowie die jeweiligen produkt- und verfahrensspezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann. ²Er soll auch in der Lage sein, sonstige hochmechanisierte Verfahren mit Forstmaschinen und Auf- und Anbauaggregaten unter Beachtung der vorgenannten Parameter durchzuführen. ³Er soll weiterhin zeigen, dass er Pflege- und Wartungsarbeiten an diesen Maschinen durchführen, beim Maschineneinsatz auftretende technische Probleme analysieren, Defekte beheben oder entsprechende Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
(3) Die Prüfung besteht aus zwei komplexen Arbeitsaufgaben und einem sich jeder Aufgabe anschließenden Prüfungsgespräch. ²Die Arbeitsaufgaben umfassen das Rücken und Poltern von Holz und die Anwendung sonstiger hochmechanisierter Verfahren unter Nutzung von fahrbaren forstlichen Arbeitsmaschinen mit Auf- oder Anbaugeräten. ³Alternativ können auch beide Arbeitsaufgaben die Anwendung sonstiger hochmechanisierter Verfahren umfassen. ⁴Das jeweilige Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse der einzelnen Arbeitsaufgabe sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden, in dieser Zeit sollen die Prüfungsgespräche von jeweils höchstens 15 Minuten Dauer geführt werden.
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. ²Für den Prüfungsteil „Betriebsorganisation und umweltverträglicher Einsatz von Forsttechnik“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 4 Absatz 4 und § 4 Absatz 5 zu bilden, dabei hat die Bewertung in der Prüfung nach § 4 Absatz 4 das doppelte Gewicht. ³Für den Prüfungsteil „Bringung von Holz, sonstige hochmechanisierte Verfahren“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistung der einzelnen Arbeitsaufgaben zu bilden.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt worden ist. ²Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen nach Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ bewertet worden ist.
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. ²Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung im Zeugnis anzugeben.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 Absatz 1 und in einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 4 Absatz 3 und nach § 6 Absatz 3 zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
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(Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Herr/Frau ................................................................ | |
geboren am ............................................................................ | in ............................................................................ |
hat am ............................................................................ | die Prüfung zum anerkannten Abschluss |
Datum .................................................................... ............ |
Unterschrift(en) ......................................................... ......... |
(Siegel der zuständigen Stelle) |
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(Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Herr/Frau ................................................................ | |
geboren am ............................................................................ | in ............................................................................ |
hat am ............................................................................ | die Prüfung zum anerkannten Abschluss |
Gesamtleistung | Note | ||
Prüfungsteile | |||
1. | Umweltverträglicher Einsatz von Forsttechnik und Einsatzorganisation | Note | |
a): Arbeitsprojekt | Note | ||
b): Schriftliche Prüfung | Note | ||
2. | Fällen und Aufarbeiten bei der hochmechanisierten Holzernte | Note | |
3. | Bringung von Holz, sonstige hochmechanisierte Verfahren | Note | |
a): Arbeitsaufgabe 1 | Note | ||
b): Arbeitsaufgabe 2 | Note |
Datum .................................................................... ............. |
Unterschrift(en) ......................................................... ......... |
(Siegel der zuständigen Stelle) |
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