Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten auf Antrag deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Schadensgebiet) gehabt haben, wenn sie im Zuge der Besetzung oder nach der Besetzung des Schadensgebiets und vor dem 1. Juli 1990 in den Geltungsbereich des Gesetzes zugezogen sind und sich ständig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten. ²Weitere Voraussetzung ist, daß sie entsprechende Leistungen nicht nach anderen Vorschriften erhalten können. ³Bei Antragstellern, die nach dem 26. August 1950 zugezogen sind, ist ferner erforderlich, daß sie im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens aufgenommen wurden.
(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 6 des Bundesvertriebenengesetzes und § 230a des Lastenausgleichsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Abschnitt II: Einrichtungshilfe
Abschnitt III: Laufende Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunterhalt, besondere laufende Beihilfe)
(1) Berechtigte nach Abschnitt I, die in vorgeschrittenem Lebensalter stehen oder infolge von Krankheit oder Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, erhalten unter folgenden Voraussetzungen laufende Beihilfe:
(2) Berechtigte, die ihre berufliche oder sonstige Existenzgrundlage und in Verbindung damit aufschiebend bedingte privatrechtliche Versorgungsansprüche verloren haben, erhalten laufende Beihilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, auch wenn die in den Nummern 2 und 3 genannten Erfordernisse nicht erfüllt sind, sofern
(3) Berechtigte, die im Schadensgebiet mit einem Familienangehörigen in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben und von ihm wirtschaftlich abhängig waren, erhalten Beihilfe zum Lebensunterhalt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, auch wenn die in den Nummern 2 und 3 genannten Erfordernisse nicht erfüllt sind, sofern der Angehörige einen Existenz- und Vermögensverlust im Sinne des Absatzes 1 erlitten hat und außerstande ist, für den Berechtigten zu sorgen.
(4) Inwieweit Vermögensschäden ihrer Art und Höhe nach zu berücksichtigen und wie die Schäden zu berechnen sind, von welchen Einkünften auszugehen ist, wie die Einkünfte zu berechnen und welche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Berufsgruppen anzunehmen sind, bestimmen die Rechtsverordnungen zu § 301 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes.
(5) Für den Fall des Zusammentreffens von Leistungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz, dem Lastenausgleichsgesetz und dem Reparationsschädengesetz findet § 261 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes Anwendung.
(1) Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird laufende Beihilfe nur gewährt, wenn der Berechtigte bei Antragstellung das 65. ²(eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat. ³Weitere Voraussetzung ist, daß der Berechtigte vor dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) geboren ist.
(2) Wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit wird laufende Beihilfe nur gewährt, wenn die in § 265 Abs. 1, 2, 3 und 5 des Lastenausgleichsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. ²Die Erwerbsunfähigkeit muß spätestens am 31. Dezember 1971 vorgelegen haben.
(3) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1906 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1911) geboren oder nach dem 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes geworden, wird Beihilfe zum Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 1 und 3 gewährt, wenn eine Existenzgrundlage im Sinne dieser Vorschriften nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Verlust dieser Existenzgrundlage insgesamt mindestens 10 Jahre bestand. ²Beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 3 und beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 3 auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 berücksichtigt. ³Besondere laufende Beihilfe wird unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur neben laufender oder ruhender Beihilfe zum Lebensunterhalt gewährt.
(4) Für die Frist, in der der Antrag auf laufende Beihilfe gestellt werden kann, gelten § 264 Abs. 2 und § 265 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß die Antragsfrist nicht vor dem 31. Dezember 1972 endet.
(1) Berechtigten, die auf Grund dieses Gesetzes laufende Beihilfe beantragen können, wird bei Antragstellung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes laufende Beihilfe mit Wirkung vom Ersten des Monats ab gewährt, der auf das Inkrafttreten folgt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe eingetreten sind. ²In den übrigen Fällen gilt § 287 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
(2) Die laufende Beihilfe ruht, solange die Voraussetzungen für ihre Gewährung in der Person des Berechtigten nicht vorliegen. ²Sie ruht auch, solange sich der Berechtigte nicht ständig im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhält. ³§ 287 Abs. 3 und 4 des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
Abschnitt IV: Eingliederungsdarlehen
Abschnitt V: Anwendung anderer Gesetze
Abschnitt VI: Sonstige Bestimmungen
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