Verordnung über die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. ²Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen eines Flechtwerks unter Anwendung unterschiedlicher Flechttechniken.
(4) Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, das Fachgespräch und die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Werkstoffe und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung anwenden und seine Vorgehensweise begründen kann.
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsaufgabe I durchführen. ²Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt höchstens 20 Stunden eine Arbeitsaufgabe II, die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 25 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann.
³Für die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen von zwei Flechtwerken aus unterschiedlichen Materialien unter Anwendung unterschiedlicher Flechttechniken.
⁴Für die Arbeitsaufgabe II kommt insbesondere in Betracht:
Gestalten, Herstellen und Präsentieren einer Korbware, eines Flechtmöbels oder Flechtobjektes einschließlich der Verwendung von Ergänzungsteilen sowie der Oberflächenbehandlung.
⁵Dem Prüfungsausschuss ist vor Durchführung der Arbeitsaufgabe II der Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. ⁶Der Entwurf ist nicht Gegenstand der Bewertung. ⁷Bei der Arbeitsaufgabe II ist der Schwerpunkt der Ausbildung zu berücksichtigen. ⁸Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, die Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und kundenorientiert durchführen, den Zusammenhang zwischen Gestaltung, Konstruktion sowie Flechttechniken und Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise begründen kann. ⁹Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe I ist mit 35 Prozent und das der Arbeitsaufgabe II ist mit 65 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gestaltung, Fertigung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. ²In den Prüfungsbereichen Gestaltung und Fertigung sind insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. ³Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Flecht- und Gestellmaterialien, Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Ergänzungsteilen planen, Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuordnen sowie kundenorientiertes Handeln und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Den Prüfungsbereichen ist zu Grunde zu legen:
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Gestaltung | 180 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Fertigung | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Gestaltung | 30 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Fertigung | 50 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. ²In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. ³Weiterhin darf weder in den Arbeitsaufgaben des praktischen Teils noch in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 5) |
| 2 | |
| 2 | |||
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 6) |
| 3 | |
| 4 | |||
7 | Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7) |
| 5 | |
| 5 | |||
8 | Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen (§ 5 Nr. 8) |
| 5 | |
| 4 | |||
9 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 5 Nr. 9) |
| 14 | |
| 6 | |||
10 | Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10) |
| 6 | |
| 18 | |||
| 6 | |||
j): Rahmengeflechte herstellen | 8 | |||
| 10 | |||
11 | Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 11) |
| 4 | |
| 4 | |||
12 | Durchführen von Präsentationen (§ 5 Nr. 12) |
| 6 | |
13 | Lagern und Ausliefern von Produkten (§ 5 Nr. 13) |
| 3 | |
14 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 14) |
| 4 | |
| 4 | |||
15 | Kundenorientierung (§ 5 Nr. 15) |
| 3 | |
| 4 | |||
Schwerpunkt A: Korbwaren | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7) | Prototypen entwerfen, anfertigen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten prüfen | 2 | |
2 | Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10) |
| 16 | |
| 8 | |||
Schwerpunkt B: Flechtmöbel | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7) |
| 5 | |
2 | Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10) |
| 18 | |
3 | Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 11) |
| 3 | |
Schwerpunkt C: Flechtobjekte | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken (§ 5 Nr. 7) |
| 8 | |
2 | Herstellen von Flechtwerken (§ 5 Nr. 10) |
| 14 | |
3 | Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 11) |
| 4 |
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