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FischRDV

FischRDV

Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union

§ 21 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Fanggenehmigung nach Artikel 3 Fischfang betreibt,
2.
ohne Fanggenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a eine Fischereitätigkeit ausübt,
3.
ohne Genehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b eine Anlandung, Umladung im Hafen oder Verarbeitung von Fisch vornimmt oder
4.
entgegen Artikel 24 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit ausübt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 13 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.