Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz
Abschnitt 1: Allgemeines
Abschnitt 2: Finanzinformationen
(1) Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen. ²Dies gilt auch für Finanzdienstleistungsinstitute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln.
(1) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal. ²Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. ³Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.
(2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.
(3) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. ²Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
(4) Die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen.
(1) Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
(2) Die Angaben zum Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht. ²Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung des Formulars Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5) einzureichen.
(3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit.
(5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit.
(6) Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – QGVP (Anlage 7) eingereicht werden. ²Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. ³Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt.
(1) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.
(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
(3) (weggefallen)
(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:
(3) Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2 Absatz 2 Satz 2 haben ergänzend zu den Finanzinformationen Angaben zu ihrer Eigenmittel-Kosten-Relation sowie ihrer Kapitalquote unter Verwendung des Formulars Meldung der Eigenmittel – EKRQU (Anlage 13a) einzureichen.
Abschnitt 3: Risikotragfähigkeitsinformationen
(1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 24. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11.
(2) Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. ²Die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 24 nicht berührt.
(1) Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. ²Hiervon abweichend haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen, die gemäß § 12 Absatz 1 und 2 einer erhöhten Meldefrequenz unterliegen, Risikotragfähigkeitsinformationen in halbjährlichem Turnus einzureichen. ³Hat die Bundesanstalt nach § 12 Absatz 3 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.
(2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.
(3) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. ²Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 24 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. ²Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.
(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 24 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(1) Ein Kreditinstitut unterliegt einer erhöhten Meldefrequenz, wenn
(2) Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe gemäß § 11 unterliegt einer erhöhten Meldefrequenz, wenn
(3) Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Abschnitt 4: Schlussvorschrift
Übergeordnetes Unternehmen | Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG) | ||
|
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro. | |
Sonstige Angaben |
(1) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch | |||||||
378 | Steuerung der Zinsände- rungsrisiken auf Anwen- dungsebene des Gruppen- Waivers (= 1) | 378 _____ | |||||
380 | Zinsbuchbarwert | 380 _____ | |||||
390 | Barwertänderung bei Zinserhöhung | 390 _____ | |||||
400 | Zinskoeffizient bei Zinserhöhung4(in %) | 400______ | |||||
410 | Barwertänderung bei Zinssenkung4 | 410 _____ | |||||
420 | Zinskoeffizient bei Zinssenkung4(in %) | 420 _____ | |||||
430 | Anwendung Ausweich- verfahren (= 1); sonstige Verfahren (= 2) | 430______ | |||||
435 | Berücksichtigung (= 1); oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows | 435______ | |||||
(2) Weitere Angaben | |||||||
450 | Konditionenbeitrag4 | 450 _____ | |||||
460 | Aktivgeschäft4 | 460 ______ | |||||
470 | Passivgeschäft4 | 470 ______ | |||||
480 | Strukturbeitrag4 | 480 ______ | |||||
490 | Rechnungslegungsstandard: HGB (= 1), IFRS (= 2) | 490 ______ | |||||
Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern. |
Stand Ende: |
Institutsnummer: | Prüfziffer: | Name: | Ort: |
Sachbearbeiter: | Telefon: |
Meldebogen zur Meldung der Eigenmittel auf Basis der fixen Gemeinkosten gem. Artikel 97 der Capital Requirements Regulation (CRR), Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) (Meldepflicht für Institute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln) |
Bezeichnung | Betrag in vollen Euro | |
01 | ||
1.1 | Hartes Kernkapital | 010 |
1.1.1 | (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio) | 020 |
1.1.1.1 | (–) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals | 030 |
1.1.1.2 | (–) Entnahmen der Gesellschafter | 040 |
1.1.2 | (+/–) Einbehaltene Gewinne | 050 |
1.1.3 | (+) Sonstige Rücklagen | 060 |
1.1.4 | (+) Fonds für allgemeine Bankrisiken | 070 |
1.1.5 | (–) immaterielle Vermögenswerte, einschließlich bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert | 080 |
1.1.6 | (–) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchst. a CRR | 090 |
1.1.7 | (–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG | 100 |
1.1.8 | (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals2 | 110 |
1.2 | Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 CRR | 120 |
1.2.1 | (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio) | 130 |
1.2.2 | (–) Abzüge vom Posten des zusätzlichen Kernkapitals | 140 |
1.2.3 | (–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG | 150 |
1.3 | Ergänzungskapital i. S. des Art. 71 CRR in Höhe von höchstens einem Drittel des Kernkapitals | 160 |
1.3.1 | (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals2 | 170 |
1.0 | anrechenbare Eigenmittel gesamt (010 + 120 + 160) | 180 |
Bezeichnung | Betrag in vollen Euro | |
01 | ||
2.1.0 | Summe der Aufwendungen (einschließlich Steueraufwand) gem. Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses | 190 |
2.1.1 | (–) vollständig ermessensabhängige Mitarbeiterboni | 200 |
2.1.2 | (–) Gewinnanteile von Mitarbeitern, Geschäftsführern und Gesellschaftern, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind | 210 |
2.1.3 | (–) sonstige Gewinnverwendungen und andere variable Vergütungen, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind | 220 |
2.1.4 | (–) geteilte Provisionen und zahlbare Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit den im Gesamtumsatz berücksichtigten Forderungen aus Provisionen und Gebühren stehen, wobei die Zahlung dieser Provisionen und Gebühren an den tatsächlichen Erhalt der Forderungen aus Provisionen und Gebühren gebunden ist | 230 |
2.1.5 | (–) Gebühren, Maklerprovisionen und sonstige Zahlungen, die an Clearinghäuser, Börsen und zwischengeschaltete Broker für die Ausführung, die Registrierung bzw. das Clearing von Transaktionen zu entrichten sind | 240 |
2.1.6 | (–) ggf. an vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 29 der Richtlinie 2014/65/EU gezahlte Entgelte | 250 |
2.1.7 | (–) an Kunden gezahlte Zinsen auf Kundengelder | 260 |
2.1.8 | (–) nicht wiederkehrende Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden sind | 270 |
2.1.9 | (+) Wertpapierfirmen, die einen vertraglich gebundenen Vermittler in Anspruch nehmen, addieren 35 % des aufgrund der Inanspruchnahme des vertraglich gebundenen Vermittlers diesem zustehenden Entgelts | 280 |
2.0 | Kosten insgesamt | 290 |
Bezeichnung | Relation (in %) | |
01 | ||
3.0 | Eigenmittel-/Kosten-Relation ((180 / 290) x 100) | 300 |
Bezeichnung | Relation (in %) | |
01 | ||
4.1 | Berechnung der Gesamtkapitalquote ((010 + 120 + 160) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) | 310 |
4.2 | Berechnung der Kernkapitalquote ((010 + 120) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) | 320 |
4.3 | Berechnung der harten Kernkapitalquote (010 x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) | 330 |
© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de