1.: Feuerbrand: die durch den Erreger Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. hervorgerufene Krankheit der Pflanzen folgender Gattungen (Wirtspflanzen):
Amelanchier Medik. | Felsenbirne |
Chaenomeles Lindl. | Zier- oder Scheinquitte |
Cotoneaster Ehrh. | Zwergmispel |
Crataegus L. | Weiß- und Rotdorn |
Cydonia Mill. | Quitte |
Malus Mill. | Apfel |
Pyracantha M. Roem. | Feuerdorn |
Pyrus L. | Birne |
Sorbus L. | Eberesche |
Stranvaesia Lindl. | Stranvaesie; |
2.: hochanfällige Wirtspflanzen: Wirtspflanzen, deren Arten oder Sorten besonders anfällig für den Feuerbrand sind; das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, gibt Wirtspflanzen im Bundesanzeiger bekannt, die sie als hochanfällig ansieht.
(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Wirtspflanzen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens des Feuerbrandes unverzüglich zu melden. ²In der Meldung sind die Pflanzenart, der Standort und der Umfang des Bestandes sowie die Herkunft von Pflanzen, die höchstens zwei Jahre lang an ihrem Standort stehen, anzugeben.
(2) Wer Wirtspflanzen zum Verpflanzen, zur Vermehrung oder zum Vertreiben als bewurzelte Pflanzen anzieht oder in den Verkehr bringt, ist verpflichtet, diese Wirtspflanzen unter Angabe der Art, der Sorte, der Herkunft und des Standorts oder Lagerorts der zuständigen Behörde auf deren Anordnung zu melden.
(1) Wird das Auftreten des Feuerbrandes festgestellt, so kann die zuständige Behörde die befallenen, befallsverdächtigen und in einem Umkreis bis zu 5 km gelegenen befallsgefährdeten Grundstücke oder Anbauflächen abgrenzen (abgegrenztes Gebiet).
(2) Die zuständige Behörde hebt die Abgrenzung des Gebietes auf, wenn sie bei erneuter Untersuchung keinen Befall feststellt und seit dem letzten Auftreten des Feuerbrandes zwei Jahre vergangen sind.
(1) Wirtspflanzen oder Teile von diesen, die befallen oder befallsverdächtig sind, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
(2) Die in einem abgegrenzten Gebiet wachsenden Wirtspflanzen oder Teile von diesen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gebiet verbracht werden.
(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, auf Anordnung der zuständigen Behörde
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 genehmigen, daß die Wirtspflanzen an anderer Stelle vernichtet werden, soweit hierdurch keine Gefahr einer Ausbreitung des Feuerbrandes entsteht.
(1) Das Züchten und das Halten des Erregers des Feuerbrandes sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Untersuchungen, Versuche und Züchtungsvorhaben Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Feuerbrandes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung der Krankheit entsteht.
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