Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(1) Die Abschlussprüfung, Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 35 Stunden eine einem betrieblichen Auftrag entsprechende Aufgabe, die aus einem vorbereitenden Teil und einem darauf aufbauenden Fertigstellungsprozess besteht, durchführen und dokumentieren sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen:
(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 150 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik | 150 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Innerhalb des Teils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 40 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik | 40 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Teilen A und B der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. ²Werden die Prüfungsleistungen in der Aufgabe einschließlich Dokumentation, im Fachgespräch oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3/4 | |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) |
| |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) |
| |
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| |
5 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen (§ 3 Nr. 5) |
| 3*) |
| 3*) | ||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 6) |
| 4*) |
| 2*) | ||
g): Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren sowie Arbeitspläne erstellen und anwenden | 2*) | ||
| 4*) | ||
7 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 7) | a): Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität beachten | 2*) |
b): tätigkeitsbezogene Elemente des Qualitätsmanagementsystems des Betriebes anwenden | 2*) | ||
| 4*) | ||
8 | Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 8) |
| 4 |
e): Waren annehmen und anhand von Begleitpapieren auf Richtigkeit, Art, Menge, Beschaffenheit und Absender prüfen sowie Wareneingangsdaten erfassen | 2 | ||
9 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 9) |
| 3*) |
| 3*) | ||
10 | Messen und Prüfen, Endkontrolle (§ 3 Nr. 10) |
| 6*) |
c): optische Bauelemente auf Eigenschaften und Abweichungen, insbesondere auf Oberflächenfehler und Werkstofffehler, prüfen | 4*) | ||
d): Funktion von Baugruppen prüfen, Messprotokolle erstellen und auswerten | 2*) | ||
| 5*) | ||
11 | Grundlagen der Metallbearbeitung (§ 3 Nr. 11) | a): Flächen und Formen an Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilen | 4 |
| 4 | ||
12 | Fügen (§ 3 Nr. 12) |
| 4 |
e): optische Bauelemente schutzlackieren | 2 | ||
| 4 | ||
| 5 | ||
13 | Reinigen von optischen Bauelementen und Baugruppen (§ 3 Nr. 13) |
| 3*) |
| 3*) | ||
14 | Herstellen von plan- und rundoptischen Bauelementen (§ 3 Nr. 14) | manuelles Bearbeiten
| 17 |
maschinelles Bearbeiten
| 6 | ||
i): Programme für numerisch gesteuerte Fertigungsmaschinen erstellen, aufrufen und anwenden sowie Korrekturwerte eingeben, Bauelemente herstellen | 16 | ||
k): Zentrierglocken herrichten, Spann- und Ausrichtverfahren auswählen und optische Bauelemente ausrichten sowie Linsen zentrierschleifen | 3 | ||
15 | Oberflächenveredelung (§ 3 Nr. 15) |
| 6 |
16 | Montieren und Justieren von optischen und feinmechanischen Bauteilen zu Baugruppen (§ 3 Nr. 16) |
| 6 |
17 | Bedienen der Produktionsanlagen, Überwachen des Produktionsablaufes (§ 3 Nr. 17) |
| 2 |
| 6 | ||
| 8 | ||
18 | Aufbauen und Prüfen von pneumatischen Steuerungen (§ 3 Nr. 18) |
| 3 |
19 | Herstellen von Einzel- und Serienteilen (§ 3 Nr. 19) |
| 21 |
20 | Kundenorientiertes Handeln (§ 3 Nr. 20) |
| 4*) |
*): Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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