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Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

I. Abschnitt: Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung

Für die Fahrlehrerprüfung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9, § 8 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle ein Prüfungsausschuss errichtet.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. ²Die Mitglieder müssen für ihre Prüfungsgebiete sachkundig und als Prüfer geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen angehören:

1.
ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst,
2.
ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr, auch mit Teilbefugnissen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
3.
ein Mitglied mit abgeschlossenem Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom oder gleichwertigem Masterabschluss und
4.
ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE und die Fahrlehrerlaubnisklasse DE besitzt, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE geprüft werden sollen, und mindestens drei Jahre lang hauptberuflich Fahrschüler theoretisch und praktisch ausgebildet hat.
²Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses muss eine Fahrerlaubnis besitzen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 kann ein Fahrlehrer, der aus gesundheitlichen Gründen eine danach erforderliche Fahrlehrerlaubnis nicht mehr besitzt, dem Prüfungsausschuss weiterhin angehören, wenn er für diese Aufgabe körperlich und geistig geeignet ist.

(4) Die Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsausschusses ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15) sowie bei den Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich. ²Die fahrpraktische Prüfung (§ 15) wird in der Regel von dem amtlich anerkannten Sachverständigen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) und dem Fahrlehrer (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) durchgeführt. ³Der mündliche Teil der Fachkundeprüfung wird vor dem gesamten Prüfungsausschuss mit vier Mitgliedern (Absatz 2 Satz 1) durchgeführt. Die Lehrproben (§§ 17, 18) werden in der Regel von dem Mitglied mit abgeschlossenem Studium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt (Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) und dem Fahrlehrer (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) durchgeführt. Im Übrigen bestimmt das vorsitzende Mitglied die Teilnahme von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses.

§ 3 Berufung der Mitglieder

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt das vorsitzende Mitglied. ²Dieses soll der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle angehören. ³Die Berufung kann befristet werden.

(2) Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter oder Bewerber einrichtet, unterhält oder betreibt oder sich geschäftsmäßig mit der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befasst, kann nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Dies gilt auch für

1.
Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind, an der der Fahrlehreranwärter oder Bewerber ausgebildet wurde oder
2.
Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, in der der Fahrlehreranwärter ausgebildet wurde.

§ 4 Ausgeschlossene Personen, Befangenheit

(1) Bei Prüfungen oder Lehrproben darf ein Prüfungsausschussmitglied nicht mitwirken:

1.
das Angehöriger eines Fahrlehreranwärters oder Bewerbers ist,
2.
das einen Fahrlehreranwärter oder einen Bewerber kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein vertritt oder sonst für ihn tätig geworden ist,
3.
das aufgrund seiner persönlichen Stellung oder Beziehung zum Fahrlehreranwärter oder Bewerber durch die Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsausschusses oder durch eine Entscheidung des Ausschusses einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann oder
4.
bei dem sonst ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung im Prüfungsausschuss zu rechtfertigen.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:

1.
Verlobte,
2.
Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
²Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn hinsichtlich des Satzes 1 der:
1.
Nummer 2, 3 oder 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,
2.
Nummer 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
3.
Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(3) Hält sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, oder behauptet ein Fahrlehreranwärter oder ein Bewerber das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Gründe, ist dies dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses mitzuteilen. ²Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. ³Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.

(4) Richtet sich der beantragte oder beschlossene Ausschluss von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss gegen das vorsitzende Mitglied, ist dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuleiten. ²Während der Prüfung oder Lehrprobe ist die Mitteilung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. ³Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmte Stelle, während der Prüfung oder Lehrprobe der Prüfungsausschuss.

(5) Ein von der Mitwirkung ausgeschlossenes Mitglied des Prüfungsausschusses ist durch ein anderes Mitglied zu ersetzen.

§ 5 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. ²Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder der für die Errichtung des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.

§ 6 Örtliche Zuständigkeit

Für die Durchführung der Prüfungen ist nach § 50 des Fahrlehrergesetzes jeweils der Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk der Fahrlehreranwärter oder der Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahrschule ihren Sitz hat. ²Für die Durchführung der Lehrproben ist der Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsfahrschule ihren Hauptsitz hat. ³Mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde kann eine Fachkundeprüfung auch durch einen anderen Prüfungsausschuss durchgeführt werden.

§ 7 Beschlussfähigkeit und Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die in § 2 jeweils genannten Mitglieder mitwirken.

(2) Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehrheit. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied.

II. Abschnitt: Durchführung der Fahrlehrerprüfung

§ 8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 8 des Fahrlehrergesetzes)

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle lässt den Fahrlehreranwärter für die Anwärterbefugnis der Klasse BE auf Antrag zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn

1.
die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und
2.
die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Fahrlehrergesetzes begonnen wurde.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle lässt den Fahrlehreranwärter für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE auf Antrag zu den Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht zu, wenn ihm die Anwärterbefugnis nach § 9 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes erteilt worden ist oder gleichzeitig erteilt wird. ²Die gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes nachzureichenden Bescheinigungen hat der Fahrlehreranwärter dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder dem nach Absatz 5 bestimmten Mitglied zur Prüfung und zur Weiterleitung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu übergeben. ³Diese Tätigkeiten kann auf die Geschäfts- oder Verwaltungsstelle des Prüfungsausschusses übertragen werden.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde lässt den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnisklasse A, CE und DE auf Antrag zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn

1.
er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt,
2.
die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und
3.
er die Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Fahrlehrergesetzes begonnen hat.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde beauftragt den Prüfungsausschuss mit der Durchführung der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied prüft, ob die jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere nach den §§ 9 und 14, für die Ablegung der Prüfungen und Lehrproben erfüllt sind und die gemäß Absatz 2 Satz 2 nachzureichenden Bescheinigungen und Unterlagen übergeben sind. ²Es kann diese Tätigkeiten auf die Geschäfts- oder Verwaltungsstelle des Prüfungsausschusses übertragen.

§ 9 Prüfungstermine

Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben und lädt den Fahrlehreranwärter oder Bewerber. ²Es kann diese Tätigkeiten auf die Geschäfts- oder Verwaltungsstelle des Prüfungsausschusses übertragen. ³In der Regel sollen die Fachkundeprüfung möglichst unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte und die Lehrproben jeweils innerhalb eines Monats nach Abschluss der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule durchgeführt werden.

§ 10 Rücktritt

(1) Der Fahrlehreranwärter oder Bewerber kann vor Beginn der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. ²Nach Zugang der Ladung ist der Rücktritt nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. ³Bei Erkrankung ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit vorzulegen.

(2) Erfolgt der Rücktritt nach Zugang der Ladung oder nach Beginn der Prüfung oder Lehrprobe oder erscheint der Fahrlehreranwärter oder Bewerber nicht zur Prüfung oder Lehrprobe, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung oder Lehrprobe als nicht bestanden.

(3) Über die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 11 Ordnungsverstöße

Stört der Fahrlehreranwärter oder Bewerber den Ablauf einer Prüfung oder einer Lehrprobe erheblich oder begeht er eine Täuschungshandlung, kann ihn das vorsitzende Mitglied oder das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die Aufsicht führende Person von der Prüfung oder Lehrprobe vorläufig ausschließen. ²Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Prüfungsausschuss. ³Wird der Fahrlehreranwärter oder Bewerber endgültig ausgeschlossen, gilt die Prüfung oder die Lehrprobe als nicht bestanden.

§ 12 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen und Lehrproben sind nicht öffentlich. ²Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen Behörden können jedoch jederzeit als Zuhörer teilnehmen. ³Anderen Personen, insbesondere Fahrlehreranwärtern oder Bewerbern sowie der für die verantwortliche Leitung bestellten Person und den Lehrkräften von amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten und den Ausbildungsfahrlehrern, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bei der mündlichen Fachkundeprüfung oder bei den Lehrproben die Teilnahme als Zuhörer gestatten, sofern keiner der Fahrlehreranwärter oder Bewerber widerspricht.

§ 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben

In den Prüfungen und Lehrproben hat der Fahrlehreranwärter oder der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE seine fachliche und pädagogische Eignung (§ 8 des Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. ²Hierzu gehören die Kenntnis der Inhalte des in der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung aufgeführten Rahmenplans und die Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung.

§ 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben

(1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil sowie – für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE – aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

(2) Für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE müssen die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung vor Durchführung der Lehrproben bestanden sein. ²Bei der Fachkundeprüfung soll erst der schriftliche und dann der mündliche Teil stattfinden. ³Die Lehrproben können in beliebiger Reihenfolge vorgesehen werden.

§ 15 Fahrpraktische Prüfung

(1) In der fahrpraktischen Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug und eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. ²Die Prüfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.

(2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die Fahrlehrerlaubnis der

Klasse A
60 Minuten,

Klasse BE
60 Minuten,

Klasse CE
90 Minuten,

Klasse DE
90 Minuten.

(3) Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Fahrlehreranwärter oder Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

§ 16 Fachkundeprüfung

(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber seine fachlichen sowie pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen nachzuweisen. Der Fahrlehreranwärter um die Fahrlehrerlaubnisklasse BE hat innerhalb von fünf Zeitstunden

a)
je eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Verkehrsverhalten“, „Recht“, „Technik“, „Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“ und
b)
eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Erziehen“ oder „Beurteilen“
zu bearbeiten.

(2) Bei Erweiterungsprüfungen hat der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE innerhalb von zweieinhalb Zeitstunden

a)
eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Verkehrsverhalten“ oder „Recht“ und
b)
eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen „Technik“, „Erziehen“, „Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“ oder „Beurteilen“
zu bearbeiten.

(3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich zuständigen Prüfungsausschussmitglied und einem weiteren Mitglied zu bewerten. ²§ 19 ist anzuwenden.

(4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen.

(5) Vorschriften, die vom Prüfungsausschuss gestellt werden, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen, Lehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich Taschenrechner.

(6) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber in etwa 30 Minuten seine fachlichen sowie pädagogisch-psychologischen und verkehrspädagogischen Kompetenzen nachzuweisen. ²Eine gemeinsame Prüfung von bis zu drei Bewerbern ist zulässig.

§ 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht

(1) Der Fahrlehreranwärter hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen. ²Die Lehrprobe muss mit Fahrschülern und soll möglichst mit solchen Fahrschülern durchgeführt werden, die der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.

(2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entsprechend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahrschule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler durchzuführen.

§ 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht

In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der Fahrlehreranwärter in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu erteilen. ²Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug nach § 15 Absatz 1 zu benutzen. ³§ 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist anzuwenden.

§ 19 Bewertung

(1) Die Leistungen in den Prüfungen und Lehrproben sind nach folgenden Noten zu bewerten:
Sehr gut (1),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3),
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Bei der Bewertung der Leistungen sind neben Kenntnissen und Fähigkeiten auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(3) Ergeben die Einzelleistungen und die Bewertung bei der Fachkundeprüfung durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses einen Mittelwert, so werden Dezimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.

(4) Die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrproben (§ 14) müssen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet sein.

(5) Bei der Fachkundeprüfung wird eine mangelhafte Leistung im schriftlichen Teil durch eine mindestens befriedigende Leistung im mündlichen Teil, eine mangelhafte Leistung im mündlichen Teil durch eine mindestens befriedigende Leistung im schriftlichen Teil ausgeglichen.

§ 20 Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Bewertung der Prüfungen und Lehrproben.

(2) Werden nach § 2 Absatz 4 Satz 1 die fahrpraktische Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem vollständigen Prüfungsausschuss abgelegt, so entscheiden die Mitglieder, die die jeweilige Prüfung oder Lehrprobe durchführen, über die Bewertung. ²Wenn kein einvernehmliches Votum zustande kommt, ist § 19 Absatz 3 anzuwenden.

§ 21 Bekanntgabe der Entscheidung

Das vorsitzende Mitglied oder ein Mitglied nach § 2 Absatz 4 gibt dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen Prüfung oder Lehrprobe bekannt. ²Mit mangelhaft oder mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu erläutern und zu begründen.

§ 22 Niederschrift

Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Prüfungen und Lehrproben ist eine Niederschrift oder ein elektronisches Dokument zu fertigen. ²Hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber eine Prüfung oder eine Lehrprobe nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift oder dem elektronischen Dokument ersichtlich sein.

§ 23 Nicht bestandene Prüfung

Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe ist dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben

Prüfungen und Lehrproben können jeweils höchstens zweimal wiederholt werden.

§ 25 Erneute Fahrlehrerprüfung

Die Prüfungen und Lehrproben können nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe erneut abgelegt werden, wenn der Fahrlehreranwärter oder Bewerber sich einer erneuten Ausbildung für die beantragte Klasse unterzogen hat.

§ 26 Prüfungsunterlagen

Dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. ²Die Prüfungsunterlagen sind vom Prüfungsausschuss nach § 1 fünf Jahre lang aufzubewahren und vom Prüfungsausschuss nach Ablauf dieses Zeitraums unverzüglich zu löschen. ³Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses.

III. Abschnitt: Ausnahmebestimmungen

§ 27 Ausnahmen

Die §§ 1 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten Behörden.

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