Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.
(1) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen:
(2) Die zuständige Stelle regelt die Dauer der Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten im Rahmen der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2. Trifft die zuständige Stelle keine Regelung, erfolgt die Festlegung durch den Ausbildenden.
(3) Eine nach Maßgabe von Absatz 2 getroffene Regelung ist für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses verbindlich.
(4) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie die in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. ²Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen einer Unterkonstruktion einschließlich Verankern im Mauerwerk aus künstlichen Steinen oder im Beton und Befestigen von ebenen Fassadenelementen.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. ²Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz bei der Arbeit ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Unterkonstruktionen, Fassadenbekleidungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. ²In den Prüfungsbereichen Unterkonstruktionen und Fassadenbekleidungen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. ³Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
1. | im Prüfungsbereich Unterkonstruktionen | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Fassadenbekleidungen | 180 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereich wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Unterkonstruktionen | 35 vom Hundert, |
2. | Prüfungsbereich Fassadenbekleidungen | 45 vom Hundert, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 vom Hundert. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. ²Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
I. Berufliche Grundbildung | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) |
| ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) |
| ||||
4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nr. 5) |
| 6*) | |||
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) |
| ||||
7 | Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 7) |
| ||||
8 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 8) |
| ||||
9 | Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen (§ 5 Nr. 9) |
| ||||
10 | Aufstellen und Prüfen von Gerüsten sowie von Förder- und Transporteinrichtungen (§ 5 Nr. 10) |
| 4 | |||
11 | Verarbeiten von Holz, Herstellen von Holzverbindungen (§ 5 Nr. 11) |
| 20 | |||
12 | Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 12) |
| ||||
13 | Herstellen von Baukörpern aus Steinen, Auftragen von Putzen (§ 5 Nr. 13) |
| ||||
14 | Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 14) | Bauteile nach funktionalen, statischen und gestalterischen Gesichtspunkten mit handgeführten und ortsfesten Maschinen bearbeiten, insbesondere:
| 22 | |||
15 | Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen (§ 5 Nr. 15) |
| ||||
16 | Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau (§ 5 Nr. 16) |
| ||||
*): Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 5 bis 9 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. | ||||||
II. Berufliche Fachbildung | ||||||
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nr. 5) |
| 2*) | |||
| 2*) | |||||
2 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) |
| 2*) | |||
| 2*) | |||||
3 | Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 8) |
| 3*) | |||
4 | Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen (§ 5 Nr. 9) |
| 3*) | |||
| 2*) | |||||
5 | Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 14) |
| 4 | |||
6 | Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen (§ 5 Nr. 15) |
| 4 | |||
7 | Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau (§ 5 Nr. 16) |
| 3 | |||
8 | Kontrollieren der Einbaubedingungen zur Vorbereitung der Montage (§ 5 Nr. 17) |
| 4 | |||
9 | Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen (§ 5 Nr. 18) |
| 10 | |||
| 8 | |||||
10 | Befestigen von Fassadenelementen und Einbauteilen (§ 5 Nr. 19) |
| 5 | |||
| 17 | |||||
| 17 | |||||
11 | Herstellen und Schließen von Aussparungen, Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 5 Nr. 20) |
| 4 | |||
12 | Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz (§ 5 Nr. 21) |
| 4 | |||
13 | Instandhalten und Sanieren von Fassaden (§ 5 Nr. 22) |
| 4 | |||
14 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Anfertigen von Baudokumenten (§ 5 Nr. 23) |
| 2*) | |||
| 2*) | |||||
*): Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 1 bis 4, 14 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. |
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