Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu dieser Verordnung für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens 200 Minuten praktische Aufgaben durchführen. ²Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsaufträge unter Beachtung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Rechtsvorschriften im Verkehr sowie der Kundenbelange selbständig ausführen, technische Einrichtungen des Ausbildungsbetriebes nutzen und Kundengespräche zielgerichtet führen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens zwei Stunden eine praktische Aufgabe I sowie in insgesamt höchstens zwei Stunden bis zu drei praktische Aufgaben II ausführen. ²Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsaufgaben selbständig planen, durchführen und kontrollieren und die Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Qualitätssicherung sowie der Kundenorientierung beachten kann.
³Die praktische Aufgabe I umfasst das Führen eines Fahrzeuges der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 Meter auf öffentlichen Straßen oder einer Straßen- oder U-Bahn im Strecken- und Liniennetz des öffentlichen Personennahverkehrs sowie weitere Tätigkeiten im Fahrdienst.
⁴Für die Tätigkeiten im Fahrdienst kommen insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Personenverkehr und Beförderungsleistungen, Planung und Disposition des Fahrbetriebes sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. ²In den Prüfungsbereichen Personenverkehr und Beförderungsleistungen sowie Planung und Disposition des Fahrbetriebes soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere praxisbezogene Fälle mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalten kundenorientiert lösen kann. ³Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. ⁴Im Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen soll der Prüfling zeigen, dass er die Auswirkungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und technologischen Rahmenbedingungen auf den öffentlichen Personennahverkehr an praxisbezogenen Fällen darstellen, Kalkulationsverfahren anwenden und Vorschläge für das Dienstleistungsangebot im öffentlichen Personennahverkehr entwickeln und begründen kann.
⁵Im Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes soll der Prüfling zeigen, dass er Fahrplanunterlagen anwenden, den Personal- und Fahrzeugeinsatz für den Linienverkehr unter Beachtung der betrieblichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen planen und steuern sowie Maßnahmen zur Steigerung und Erhaltung der Beförderungsqualität anwenden kann.
⁶Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
1. | im Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen | 90 Minuten, |
2. | im Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten Dauer zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen | 40 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes | 40 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des praktischen Teils der Prüfung in der praktischen Aufgabe I mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. ²Werden die Prüfungsleistungen in den praktischen Aufgaben II insgesamt oder in einem der schriftlichen Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Nr. 5) | |||
5.1 | Arbeitsorganisation (§ 3 Nr. 5.1) |
| 3*) | |
5.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Nr. 5.2) |
| 4 | |
6 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 6) |
| 4*) | |
7 | Verkehrsträger und Verkehrsmittel im Personenverkehr (§ 3 Nr. 7 | |||
7.1 | Verkehrsmarkt (§ 3 Nr. 7.1) |
| 3 | |
7.2 | Einsatzfelder von Verkehrsmitteln nach dem Personenbeförderungsgesetz (§ 3 Nr. 7.2) | a): Einsatzfelder von Verkehrsmitteln unterscheiden | 2 | |
b): Verkehrswege für Verkehrslinien untersuchen, insbesondere hinsichtlich Bebauung, topografischer und klimatischer Voraussetzungen | 2 | |||
8 | Marketing und Vertrieb (§ 3 Nr. 8) | |||
8.1 | Marketing (§ 3 Nr. 8.1) |
| 3 | |
8.2 | Marktbeobachtung und Verkehrsanalyse (§ 3 Nr. 8.2) |
| 3 | |
8.3 | Produktpolitik (§ 3 Nr. 8.3) |
| 2 | |
8.4 | Verkauf, Tarif- und Vertriebssysteme (§ 3 Nr. 8.4) |
| 7 | |
8.5 | Öffentlichkeitsarbeit und Werbung (§ 3 Nr. 8.5) |
| 3 | |
9 | Umgang mit Kunden (§ 3 Nr. 9) | |||
9.1 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Nr. 9.1) |
| 6 | |
9.2 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 3 Nr. 9.2) |
| 3*) | |
9.3 | Beschwerdemanagement (§ 3 Nr. 9.3) |
| 3 | |
9.4 | Umgang mit konfliktträchtigen Situationen (§ 3 Nr. 9.4) |
| 4 | |
10 | Kaufmännische Betriebsführung (§ 3 Nr. 10) | |||
10.1 | Wirtschaftlichkeit, Kosten und Erträge (§ 3 Nr. 10.1) |
| 4 | |
10.2 | Geschäftsvorgänge (§ 3 Nr. 10.2) |
| 5 | |
10.3 | Beschaffung (§ 3 Nr. 10.3) |
| 4 | |
11 | Planung und Disposition des Fahrbetriebes (§ 3 Nr. 11) | |||
11.1 | Fahr- und Betriebsplanung (§ 3 Nr. 11.1) |
| 4 | |
| 4 | |||
11.2 | Disposition des Fahrbetriebes (§ 3 Nr. 11.2) |
| 6 | |
12 | Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Anlagen (§ 3 Nr. 12) | |||
12.1 | Fahrzeugtechnik (§ 3 Nr. 12.1) |
| 7 | |
| 6 | |||
12.2 | Verkehrsanlagen (§ 3 Nr. 12.2) |
| 4 | |
13 | Verkehrssicherheit und Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum (§ 3 Nr. 13) | |||
13.1 | Fahrdynamik (§ 3 Nr. 13.1) |
| 18 | |
13.2 | Kundenorientiertes Fahren (§ 3 Nr. 13.2) |
| 7 | |
14 | Rechtsvorschriften im Verkehr (§ 3 Nr. 14) |
| 7 | |
15 | Einweisung in den Fahrbetrieb (§ 3 Nr. 15) | |||
15.1 | Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen (§ 3 Nr. 15.1) |
| 5 | |
15.2 | Rahmen- und örtliche Dienstanweisungen (§ 3 Nr. 15.2) |
| 10 | |
16 | Umgang mit Störungen im Fahrbetrieb (§ 3 Nr. 16) | |||
16.1 | Unregelmäßigkeiten im Fahrbetrieb durch Störungen (§ 3 Nr. 16.1) |
| 4 | |
16.2 | Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen (§ 3 Nr. 16.2) |
| 3 | |
| 3 | |||
17 | Fitness im Fahrdienst, Stressbewältigung (§ 3 Nr. 17) |
| 3 | |
*): Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. |
© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de