Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den laufenden Nummern 7, 10 Buchstabe a und laufender Nummer 11 Buchstabe a bis e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
eine mehrteilige Figur mit Belegarbeiten, ergänzten Modellierungen einschließlich Vorbereitung für Trocknung und Brand.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Fachzeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Fachzeichnen | 90 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | 3 | ||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erläutern | |||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) | a) | Wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | |||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | |||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden | |
b) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | |||
c) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen | |||
d) | Gefahren, die von Stäuben, Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren sowie leichtentzündbaren Stoffen ausgehen, beachten | |||
e) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen | |||
f) | Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen Stroms entstehen, beschreiben | |||
g) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich erläutern | |||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Nr. 5) | a) | Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und abstimmen | |
b) | Skizzen anfertigen sowie Fachzeichnungen lesen und anwenden | |||
c) | Einsatz von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Arbeitsmitteln nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorbereiten | |||
d) | Werkzeuge und Arbeitsmittel pflegen und einsatzfähig halten | |||
e) | Arbeitsergebnisse unter Beachtung der Qualitätssicherung kontrollieren und bewerten | |||
6 | Entformen, Lagern und Transportieren von Figuren und Figurenteilen (§ 3 Nr. 6) | a) | Formlinge aus der Form entnehmen | |
b) | Formlinge auf Fehler überprüfen und gegebenenfalls nachbessern | |||
c) | Formlinge zur weiteren Verarbeitung transportieren und lagern | |||
7 | Produktionsablauf in der Feinkeramik (§ 3 Nr. 7) | bei | 13 | 13 |
a) | betriebsbedingten Vorstudien | |||
b) | der Modellentwicklung | |||
c) | der Masseherstellung | |||
d) | der Formenherstellung und -pflege | |||
e) | dem Glasierverfahren | |||
f) | dem Dekorationsverfahren | |||
g) | dem Brennprozeß | |||
h) | der Qualitätskontrolle und der Nachbearbeitung | |||
mitwirken | ||||
8 | Formen von Figurenteilen (§ 3 Nr. 8) | a) | Formen kontrollieren und Arbeitsmassen bereitstellen | 6 |
b) | plastische Arbeitsmassen portionieren | |||
c) | hohle Figurenteile einformen | |||
d) | volle Figurenteile einformen | |||
9 | Gießen von Figurenteilen (§ 3 Nr. 9) | a) | Formen kontrollieren und Arbeitsmassen bereitstellen | 8 |
b) | Hohlgußverfahren unter Beachtung der Scherbenbildung anwenden | |||
c) | Vollgußverfahren anwenden | |||
10 | Retuschieren von Figurenteilen (§ 3 Nr. 10) | a) | Formennähte durch Überarbeiten entfernen | 12 | 6 |
b) | Figurenteile nachmodellieren | 10 | ||
11 | Zusammensetzen von Figurenteilen einschließlich Retuschieren (§ 3 Nr. 11) | a) | Ansatzflächen auf Paßfähigkeit prüfen und gegebenenfalls nacharbeiten | 7 | 5 |
b) | Ansatzflächen aufrauhen und gegebenenfalls ausschneiden | |||
c) | Garnierschlicker auf Ansatzflächen auftragen | |||
d) | Einzelteile ansetzen | |||
e) | Ansatzstellen verarbeiten | 6 | 2 | |
f) | mehrteilige Figuren zusammensetzen und retuschieren | 15 | ||
g) | Modellierungen ergänzen | 14 | 7 | |
12 | Belegarbeiten (§ 3 Nr. 12) | a) | Belegteile freihandformen oder einformen | 6 | 10 |
b) | Belegteile angarnieren | |||
13 | Vorbereiten der Rohlinge für Trocknung und Brand (§ 3 Nr. 13) | a) | paßgenaue Stützen anfertigen | 6 |
b) | paßgenaue Stützen an der vorgesehenen Position der Figur anbringen | |||
c) | Trocknungsfehler feststellen und gegebenenfalls beheben | 4 | ||
d) | weitere Brennhilfsmittel auswählen und einsetzen | |||
14 | Gießen, Drehen und Fertigmachen von Geschirr (§ 3 Nr. 14) | a) | Hohlgeschirr eindrehen | 6 |
b) | Flachgeschirr überdrehen | |||
c) | Hohl- und Flachgeschirr gießen | |||
d) | Formlinge verputzen und verschwammen |
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