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FAVO

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Verordnung zur Anpassung von Arzneimittel-Festbeträgen

Eingangsformel

Auf Grund des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1948) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1

Für die in der Anlage mit den Teilen A, B und C aufgeführten Arzneimittelgruppen nach § 35a Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden aufgrund der Vorgaben des § 35a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Festbeträge für die jeweilige Standardpackung gemäß den in der Anlage festgesetzten Geldbeträgen angepasst. ²Für Arzneimittel, die nicht der Standardpackung entsprechen, ergibt sich der Festbetrag in Deutscher Mark durch Multiplikation des Festbetrages der Standardpackung mit dem Ergebnis der in der Anlage genannten gruppenspezifischen Regressionsgleichung. ³Die angepassten Festbeträge gelten für alle Arzneimittel, die von der jeweiligen Gruppenbeschreibung der Anlage erfasst werden.

§ 2

(1) Die nach § 1 angepassten Festbeträge in Deutscher Mark sind an den nächsten, sich aus den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) in der durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2000 geänderten Fassung (BGBl. I S. 1045) ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer anzugleichen. ²Bei gleicher Differenz zu zwei Apothekenabgabepreisen gilt der höhere Preis.

(2) Die nach § 1 angepassten und nach Absatz 1 angeglichenen Festbeträge werden nach der Euro-Umstellung an den nächsten, sich aus der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer angeglichen. ²Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. ²Die nach § 1 angepassten und nach § 2 angeglichenen Festbeträge werden mit Wirkung vom 1. Januar 2002 angewendet; bis zu diesem Zeitpunkt werden die bisherigen Festbeträge angewendet.

Anlage (zu § 1)

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