Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Erster Abschnitt: Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern
Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich in den Jahren 2005 und 2006 auf | 2 322 712 000 Euro, |
in den Jahren 2007 und 2008 auf | 2 262 712 000 Euro, |
im Jahr 2009 auf | 1 727 712 000 Euro, |
im Jahr 2010 auf | 1 372 712 000 Euro, |
im Jahr 2011 auf | 1 912 712 000 Euro, |
im Jahr 2012 auf | 1 007 212 000 Euro, |
im Jahr 2013 auf | 947 462 000 Euro, |
im Jahr 2014 auf | 1 115 212 000 Euro, |
im Jahr 2015 auf | minus 1 173 788 000 Euro, |
im Jahr 2016 auf | minus 7 365 216 248 Euro, |
im Jahr 2017 auf | minus 4 336 788 000 Euro, |
im Jahr 2018 auf | minus 6 510 743 992 Euro, |
im Jahr 2019 auf | minus 7 780 858 166 Euro. |
im Jahr 2009 um | minus 794 000 000 Euro, |
im Jahr 2010 um | minus 281 000 000 Euro und |
im Jahr 2011 um | plus 152 000 000 Euro. |
Der in Satz 6 genannte Anteil wird | |
im Jahr 2009 um einen Betrag von | plus 794 000 000 Euro, |
im Jahr 2010 um einen Betrag von | plus 281 000 000 Euro und |
im Jahr 2011 um einen Betrag von | minus 152 000 000 Euro |
(1) Die Länder, deren Einnahmen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuerumlage und aus den nach § 7 Abs. 1 ermittelten Landessteuern je Einwohner unter denen der Ländergesamtheit liegen, erhalten Ergänzungsanteile aus dem Länderanteil an der Umsatzsteuer. Die Ergänzungsanteile eines Landes werden ermittelt durch Multiplikation der Steuereinnahmen der Ländergesamtheit nach Satz 1 je Einwohner mit seiner Einwohnerzahl sowie einem der folgenden Faktoren F:
(2) Der verbleibende Länderanteil an der Umsatzsteuer wird nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Länder verteilt.
(3) Für die Berechnung der Anteile der einzelnen Länder an der Umsatzsteuer ist die Einwohnerzahl maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Ausgleichsjahres festgestellt hat.
Zweiter Abschnitt: Finanzausgleich unter den Ländern
(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren Finanzkraftmesszahl in dem Kalenderjahr, für das der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.
(2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.
(1) Die Finanzkraftmesszahl eines Landes ist die Summe der Einnahmen des Landes nach § 7 und der Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach § 8.
(2) Die Ausgleichsmesszahl eines Landes ist die Summe der beiden Messzahlen, die zum Ausgleich der Einnahmen der Länder nach § 7 und zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden nach § 8 getrennt festgestellt werden. ²Die Messzahlen ergeben sich aus den auszugleichenden Einnahmen je Einwohner der Ländergesamtheit, vervielfacht mit der Einwohnerzahl des Landes; hierbei sind die nach § 9 gewerteten Einwohnerzahlen zugrunde zu legen.
(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen
(2) Den Steuereinnahmen der Länder nach Absatz 1 wird das Aufkommen aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes hinzugesetzt.
(3) Die Einnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden in den Ländern gekürzt, in denen die Veränderungsrate der Steuereinnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner im Ausgleichsjahr gegenüber dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr die entsprechende Veränderungsrate der Ländergesamtheit übersteigt. ²Dabei sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt jeweils zum 30. Juni des Ausgleichsjahres und des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres festgestellt hat. ³Der Kürzungsbetrag wird auf 12 vom Hundert des Betrages festgesetzt, der sich ergibt, wenn die Veränderungsrate der Steuereinnahmen eines Landes nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner im Ausgleichsjahr, soweit sie die entsprechende Veränderungsrate der Ländergesamtheit übersteigt, vervielfacht wird mit den Steuereinnahmen des Landes nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres sowie mit der Einwohnerzahl des Ausgleichsjahres.
(1) Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes gelten nach Maßgabe des Absatzes 3
(2) Als Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Grundsteuer von den Grundstücken und der Gewerbesteuer werden jeweils für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommenen einzelnen Realsteuern im Verhältnis der länderweisen Grundbeträge dieser Steuern in dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr verteilt werden. ²Dabei sind die Grundbeträge maßgebend, die das Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis der Gemeindefinanzstatistik festgestellt hat.
(3) Die Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes nach Absatz 1 werden je für sich auf 64 vom Hundert herabgesetzt.
(1) Der Ausgleichsmesszahl eines Landes wird die Einwohnerzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde gelegt, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Ausgleichsjahres festgestellt hat.
(2) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich der Einnahmen der Länder nach § 7 werden die Einwohnerzahlen der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit 135 vom Hundert und die Einwohnerzahlen der übrigen Länder mit 100 vom Hundert gewertet.
(3) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden nach § 8 werden die Einwohnerzahlen der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit 135 vom Hundert, die Einwohnerzahl des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit 105 vom Hundert, die Einwohnerzahl des Landes Brandenburg mit 103 vom Hundert, die Einwohnerzahl des Landes Sachsen-Anhalt mit 102 vom Hundert und die Einwohnerzahlen der übrigen Länder mit 100 vom Hundert gewertet.
(1) Die Ausgleichszuweisungen eines ausgleichsberechtigten Landes werden ermittelt durch Multiplikation seiner Ausgleichsmesszahl mit einem der folgenden Faktoren F:
wenn die Finanzkraftmesszahl des Landes unter 80 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt,
wenn die Finanzkraftmesszahl eines Landes mindestens 80 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt, aber unter 93 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt,
wenn die Finanzkraftmesszahl eines Landes mindestens 93 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt;
dabei ist für X jeweils 1 vermindert um das Verhältnis von Finanzkraftmesszahl zu Ausgleichsmesszahl des Landes anzusetzen.
(2) Die Ausgleichsbeiträge eines ausgleichspflichtigen Landes werden nach Maßgabe von Satz 2 ermittelt durch Multiplikation seiner Ausgleichsmesszahl mit einem der folgenden Faktoren:
dabei ist für X jeweils das Verhältnis von Finanzkraftmesszahl zu Ausgleichsmesszahl des Landes vermindert um 1 anzusetzen. ²Die nach Satz 1 ermittelten Beträge werden mit dem Vomhundertsatz zur Aufbringung der Ausgleichszuweisungen angesetzt, der erforderlich ist, damit die Summe der Ausgleichsbeiträge mit der Summe der Ausgleichszuweisungen übereinstimmt.
(3) Übersteigen die nach Absatz 2 ermittelten Ausgleichsbeiträge eines ausgleichspflichtigen Landes 72,5 vom Hundert der Differenz zwischen seiner Finanzkraft- und Ausgleichsmesszahl, so ist der übersteigende Betrag jeweils hälftig von allen ausgleichspflichtigen und allen ausgleichsberechtigten Ländern zu übernehmen. Die ausgleichspflichtigen Länder erbringen ihren Anteil im Verhältnis ihrer Ausgleichsbeiträge nach Absatz 2, die ausgleichsberechtigten Länder erbringen ihren Anteil im Verhältnis ihrer Ausgleichszuweisungen nach Absatz 1.
Dritter Abschnitt: Bundesergänzungszuweisungen
(1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Ausgleich von Sonderlasten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(2) Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs erhalten leistungsschwache Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. ²Leistungsschwach im Sinne von Satz 1 ist ein Land, dessen Summe aus Finanzkraftmesszahl und Ausgleichszuweisungen nach § 10 Fehlbeträge an 99,5 vom Hundert der Ausgleichsmesszahl des Ausgleichsjahres aufweist. ³Ein leistungsschwaches Land erhält 77,5 vom Hundert dieser Fehlbeträge als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen.
(3) Zur Deckung von teilungsbedingten Sonderlasten aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen insgesamt in den Jahren 2005 bis 2019 folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
im Jahr 2005 | 10 532 613 000 Euro, |
im Jahr 2006 | 10 481 484 000 Euro, |
im Jahr 2007 | 10 379 225 000 Euro, |
im Jahr 2008 | 10 225 838 000 Euro, |
im Jahr 2009 | 9 510 029 000 Euro, |
im Jahr 2010 | 8 743 091 000 Euro, |
im Jahr 2011 | 8 027 283 000 Euro, |
im Jahr 2012 | 7 260 345 000 Euro, |
im Jahr 2013 | 6 544 536 000 Euro, |
im Jahr 2014 | 5 777 598 000 Euro, |
im Jahr 2015 | 5 061 790 000 Euro, |
im Jahr 2016 | 4 294 852 000 Euro, |
im Jahr 2017 | 3 579 043 000 Euro, |
im Jahr 2018 | 2 812 105 000 Euro, |
und im Jahr 2019 | 2 096 297 000 Euro. |
Berlin | 19,020610 vom Hundert, |
Brandenburg | 14,326911 vom Hundert, |
Mecklenburg-Vorpommern | 10,536374 vom Hundert, |
Sachsen | 26,075481 vom Hundert, |
Sachsen-Anhalt | 15,733214 vom Hundert, |
Thüringen | 14,307410 vom Hundert. |
(3a) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
für die Jahre 2005 bis 2011:
Brandenburg | 190 000 000 Euro, |
Mecklenburg-Vorpommern | 128 000 000 Euro, |
Sachsen | 319 000 000 Euro, |
Sachsen-Anhalt | 187 000 000 Euro, |
Thüringen | 176 000 000 Euro; |
Brandenburg | 153 330 000 Euro, |
Mecklenburg-Vorpommern | 103 296 000 Euro, |
Sachsen | 257 433 000 Euro, |
Sachsen-Anhalt | 150 909 000 Euro, |
Thüringen | 142 032 000 Euro; |
Brandenburg | 147 630 000 Euro, |
Mecklenburg-Vorpommern | 99 456 000 Euro, |
Sachsen | 247 863 000 Euro, |
Sachsen-Anhalt | 145 299 000 Euro, |
Thüringen | 136 752 000 Euro; |
Brandenburg | 95 760 000 Euro, |
Mecklenburg-Vorpommern | 64 512 000 Euro, |
Sachsen | 160 776 000 Euro, |
Sachsen-Anhalt | 94 248 000 Euro, |
Thüringen | 88 704 000 Euro. |
Brandenburg | 18 335 000 Euro, |
Mecklenburg-Vorpommern | 12 352 000 Euro, |
Sachsen | 30 783 500 Euro, |
Sachsen-Anhalt | 18 045 500 Euro, |
Thüringen | 16 984 000 Euro. |
(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:
Berlin | 43 460 000 Euro, |
Brandenburg | 55 220 000 Euro, |
Bremen | 60 332 000 Euro, |
Mecklenburg-Vorpommern | 61 355 000 Euro, |
Rheinland-Pfalz | 46 016 000 Euro, |
Saarland | 63 400 000 Euro, |
Sachsen | 25 565 000 Euro, |
Sachsen-Anhalt | 52 663 000 Euro, |
Schleswig-Holstein | 53 174 000 Euro, |
Thüringen | 55 731 000 Euro. |
(5) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind abweichend von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie von § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung bei den Einnahmen darzustellen.
Vierter Abschnitt: Vollzug und Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen
(1) Der Zahlungsverkehr wird während des Ausgleichsjahres in der Weise abgewickelt, dass die Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht oder ermäßigt wird, die nach der vorläufigen Bemessung der Länderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 und nach der vorläufigen Bemessung der Ausgleichsbeiträge und der Ausgleichszuweisungen im Finanzausgleich nach § 10 unter den Ländern zu verrechnen sind. ²Soweit der Anspruch eines Landes aus diesen Verrechnungen durch den Bundesanteil an der Umsatzsteuer nicht voll gedeckt wird, überweist das Bundesministerium der Finanzen diesem Land den nicht gedeckten Teil des vorläufigen Ausgleichsanspruchs in monatlichen Teilbeträgen. ³Soweit die Verpflichtung eines Landes aus diesen Verrechnungen über dem Aufkommen der von Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer liegt, ist der darüber liegende Teil von dem Land dem Bundesministerium der Finanzen in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen. ⁴Unterjährige Gesetzesänderungen mit Auswirkungen auf die Umsatzsteueranteile nach § 1 im laufenden Ausgleichsjahr werden gesondert im Rahmen des Zahlungsverkehrs der Einfuhrumsatzsteuer nach Absatz 2 berücksichtigt.
(2) Der Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird auf die Länder nach der Einwohnerzahl verteilt und in monatlichen Teilbeträgen überwiesen.
(3) Die Differenzen der vorläufigen Ergänzungsanteile, Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge nach § 13 zu den auf der Grundlage der tatsächlichen Entwicklung der Bemessungsgrundlagen bestimmten Ergänzungsanteilen, Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträgen des Ausgleichsjahres werden vierteljährlich vorläufig abgerechnet.
(4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen jährlich in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Auf die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 werden am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember Abschlagszahlungen nach Maßgabe der Finanzkraftverhältnisse des jeweils vorhergehenden Abrechnungszeitraums entrichtet. ²Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Zahlungstermins zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge verrechnet. ³Für die endgültige Abrechnung der Bundesergänzungszuweisungen gilt § 15 entsprechend.
(2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 und 4 sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig.
(1) Die Höhe des Gemeindeanteils am Aufkommen der durch Bundesfinanzbehörden und Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer und seine Verteilung nach Ländern nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes werden beim Bundesministerium der Finanzen jeweils nach Ablauf eines Monats berechnet. ²Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 in monatlichen Teilbeträgen überwiesen. ³Dabei wird er dergestalt länderweise verteilt, dass bei dem einzelnen Land zusammen mit dem Gemeindeanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer der insgesamt seinen Gemeinden zustehende Anteil erreicht wird. ⁴Ist der Gemeindeanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer bei dem einzelnen Land höher als der seinen Gemeinden insgesamt zustehende Anteil an der Umsatzsteuer, wird der darüber hinausgehende Betrag mit dem Anteil des Landes an der Einfuhrumsatzsteuer verrechnet.
(2) Näheres kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
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