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Verordnung (Euratom) 2016/52

Verordnung (Euratom) 2016/52

Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission

Art. 4 Restriktive Maßnahmen

(1) 

Wenn die Kommission eine Durchführungsverordnung erlässt, mit der Höchstwerte Gültigkeit erlangen, dürfen Lebens- und Futtermittel, die diese Höchstwerte überschreiten, ab dem in dieser Durchführungsverordnung bestimmten Tag nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten aus Drittländern eingeführte Lebens- oder Futtermittel als in Verkehr gebracht, wenn sie im Zollgebiet der Union in ein anderes Zollverfahren als dem Versandverfahren überführt werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung. ²Die Kommission übermittelt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten. ³Jeder Fall, in dem die geltenden Höchstwerte nicht eingehalten worden sind, wird über das Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) mitgeteilt.