Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
(1) Der Erdölbevorratungsverband veröffentlicht fortlaufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt nach Erdöl und den Erdölerzeugnissen des § 4 Absatz 1 Nummer 2, über diejenigen Vorratsmengen, die er für interessierte Staaten oder für deren zentrale Bevorratungsstellen zu halten in der Lage ist. ²Er bietet keine Vorratshaltung für vorratspflichtige Unternehmen an.
(2) Der Erdölbevorratungsverband veröffentlicht mindestens sieben Monate im Voraus die Bedingungen, unter denen er bereit ist, Vorratsmengen zu halten. ²Die Bedingungen hierfür, einschließlich der Zeitplanung, können auch in einem wettbewerblichen Verfahren mit dem Ziel der Ermittlung des besten Angebots festgelegt werden. ³Der Erdölbevorratungsverband bietet diese Vorratshaltung unter objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen an.