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Erdölbevorratungsgesetz

Erdölbevorratungsgesetz

Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

  • Siebter Abschnitt: Melde- und Auskunftspflichten; Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Verzeichnis der Vorräte, Meldepflichten

(1) Der Erdölbevorratungsverband erstellt ein fortlaufend aktualisiertes Verzeichnis seiner Vorräte einschließlich der von ihm gehaltenen Delegationen. ²Dieses Verzeichnis enthält Informationen über den Lagerort, die Mengen, den Eigentümer, die Art der Vorräte und über Delegationen, wobei die Aufgliederung gemäß § 4 Absatz 1 zugrunde zu legen ist, sowie Angaben darüber, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des § 5 handelt.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union bis zum 25. Februar eines jeden Jahres eine Zusammenfassung des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses für den letzten Tag des vorhergehenden Kalenderjahres. ²Dieses Verzeichnis enthält Angaben über die Mengen und die Art der Vorräte sowie darüber, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des § 5 handelt. ³Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuvor die hierfür erforderlichen Daten.

(3) Auf Anfrage der Kommission der Europäischen Union übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb von 15 Tagen eine vollständige Kopie des Verzeichnisses nach Absatz 1. In dieser Kopie können sensible Daten zum Standort der Vorräte vorenthalten werden; diese Daten müssen jedoch im Fall einer Überprüfung nach § 38 Absatz 5 innerhalb einer Woche nach Ankündigung der Überprüfung zur Verfügung gestellt werden. ²Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuvor die hierfür erforderlichen Daten.

(4) Der Erdölbevorratungsverband bewahrt das vollständige Verzeichnis für jeweils fünf Jahre auf.